2 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
10 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
Wenn eine Hochschule sich nicht an die eigenen Satzungen und Prüfungsordnungen hält
Ein Informatik-Student an einer rheinland-pfälzischen Hochschule hatte Prüfungsentscheidungen erhalten, nach deren Inhalt er die Erstprüfung und beide Wiederholungsprüfungen in einem Modul nicht bestanden haben soll. Die Hochschule stellte durch Bescheid fest, er habe seinen Prüfungsanspruch verloren und werde zum nachfolgenden Semester nicht wieder eingeschrieben.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus befasste sich eingehend mit dem Zustandekommen der Bewertungsentscheidungen der beiden noch anfechtbaren Wiederholungsprüfungen. Festzustellen war unter anderem, dass die Besetzung der Mitglieder des für die Entscheidungen zuständigen Prüfungsausschusses gemäß der Dokumentation ihrer Bestellung durch den zuständigen Fachbereichsrat nicht nachvollziehbar war. Dessen Sitzungsprotokolle waren inhaltlich so unzureichend, dass Namen von anwesenden Mitgliedern, von entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitgliedern oder von eingeladenen Gästen nicht korrekt dokumentiert waren. Selbst Unterschriften von Protokollführern und Vorsitzenden fehlten teilweise. Damit konnte der Fachbereich nicht nachweisen, dass einige Mitglieder des Prüfungsausschusses, die durch ihre Bewertungsentscheidungen das vermeintliche vorzeitige Ende dieses Studiums auslösten, überhaupt ordnungsgemäß für diese Funktion bestellt waren.
Die konkreten Prüfer hielten sich darüber hinaus nicht an die Formalien der Prüfungsordnungen. Ein Vorsitzender fungierte beispielsweise als Protokollführer, obwohl dieses die Aufgabe eines Beisitzers gewesen wäre. Ein solcher korrekt bestellter Beisitzer war aber gar nicht anwesend.
Die Leistungsbewertung selbst musste angegriffen werden, weil sie in einer schematischen Tabelle durch Verwendung von Plus- und Minuszeichen und von Kreisen erfolgte, ohne dass hieraus nachvollziehbar eine Beziehung zum üblichen Notenschema von 1 bis 5 mit Dezimalstellen hinter dem Komma geknüpft oder gar eine Note hätte berechnet werden können.
Schließlich erfolgten dokumentierte Bewertungen nur aufgrund der mündlichen Präsentation des Prüfungsthemas durch den Kandidaten. Eine Dokumentation der Bewertung der schriftlichen Leistung, die 70 % zur Note hätte beitragen müssen, erfolgte nicht – zumal es keine Prüferanmerkungen und Voten zu der mehr als 30-seitigen Arbeit gab.
Die Hochschule erkannte nach unserer Widerspruchsbegründung, dass eine solche Prüfungsorganisation nicht geeignet gewesen war, die Leistungen des Kandidaten in den beiden Prüfungen zu bewerten. Sie waren damit auch nicht geeignet ihn zu exmatrikulieren. Die Hochschule hob ihre Entscheidung insoweit auf. Unserem Mandanten stehen nun zwei neue Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er sein Studium in diesem Rahmen fortsetzen darf.
Anforderungen an eine Portfolio-Prüfung zu einem Praxissemester
Heute berichten wir über die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses im Fachbereich Sozialwesen an einer Hochschule im Rhein-Main-Gebiet.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus berichtet von einer sogenannten Portfolio-Prüfung in einem sozial ausgerichteten Bachelorstudiengang, bei der vom Prüfungskandidaten ein Lerntagebuch für ein Praxissemester erstellt werden musste. Praxiserfahrungen, Dokumente, Arbeitsergebnisse, Präsentationen waren zu verarbeiten und in Beziehung zu fachlichen Grundlagen aus dem Studium zu setzen. Abschließend bedurfte es einer Reflexion zwischen Theorie und erlebtem Praxisgeschehen. Die dazu absolvierte zweite Wiederholungsprüfung sollte nicht bestanden worden sein.
Im Widerspruch gegen die Bewertung hatten wir u.a. vorgetragen, dass die Prüfer entgegen den Rechtsgrundlagen aus der Allgemeinen und der Besonderen Prüfungsordnung sowie dem Modulhandbuch an diese Praxis-Arbeit wissenschaftliche Anforderungen stellten, die einer Bachelor-Thesis zugrunde gelegt werden würden, nicht jedoch einer Modulprüfung in Form der Portfolio-Prüfung, die im Umfang auf 10 DIN-A4-Seiten beschränkt werden musste. Die Bestehenskriterien waren auch entgegen den Prüfungsordnungen nicht zu Beginn des Semesters, sondern erst kurze Zeit vor dem Abgabetermin der Prüfungsarbeit mitgeteilt worden. Die Art der Festlegung dieser Bestehenskriterien und deren Autor blieben unklar. Auch die von den Prüfern im Einzelnen wahrgenommenen angeblichen Schlechtleistungen wurden von uns im Einzelnen moniert. Denn die Leistungen des Kandidaten waren nicht nur generell, sondern in vielen Details von den Prüfern nicht auf der Grundlage eines angemessenen Verhältnisses zu den eigentlichen Anforderungen einer Portfolio-Prüfung für ein Praxissemester bewertet worden.
Dem Widerspruch wurde seitens der Hochschule abgeholfen. Der Prüfungsausschuss ließ offensichtlich anhand maßgeblicher Bewertungskriterien die Leistung durch andere Prüfer neu bewerten, was zum Bestehen der Prüfung und damit auch zum Bestehen des gesamten Studiengangs führte.
Anerkenntnis der Hochschule: keine rückwirkende Exmatrikulation
Ein Mitglied unserer Vereinigung, Rechtsanwälte gegen Numerus clausus, Herr Rechtsanwalt Joachim Schaller, Hamburg, hat folgendes erfolgreiche Verfahren geführt:
In vielen Fällen nehmen die Hochschulen rückwirkende Exmatrikulationen vor, wenn Studierende eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Die Exmatrikulation wird dabei auf das Datum der letzte Prüfungsleistung zurückdatiert, auch wenn die Bekanntgabe des Ergebnisses erst später erfolgte und danach noch mindestens einen Monat Zeit ist, um dieses mit einem Widerspruch gegebenenfalls anzugreifen.
In einem Musterverfahren, das AStA-Rechtsanwalt Joachim Schaller gegen die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg beim Verwaltungsgericht Hamburg geführt hat (2 K 2671/20) hatte die Hochschule, nachdem eine Studentin eine Prüfung im letzten Versuch am 26.01.2019 geschrieben hatte, mit Bescheid vom 04.06.2019 die Exmatrikulation zum 26.01.2019 ausgesprochen. Im Klageverfahren wurde dies nach einem gerichtlichen Hinweis nun dahingehend korrigiert, dass die Exmatrikulation erst mit Wirkung zum 08.06.2019 (Zugang des Bescheides vom 04.09.2019) erfolgte.
Die Streiche der IT: Uni-Studierendenportale im Wechsel: Change a running system
Viele Hochschulen wollen mit ihrer IT auf der Höhe der Zeit bleiben. Das kann der Studien- und Prüfungsorganisation, den Dozenten und Prüfern, aber auch den Studierenden Transparenz bringen. Nicht so in einem Fall, von dem Rechtsanwalt Drinhaus berichtet. Eine große medizinische Fakultät war mit ihrer IT im Umbruch. Ein solches Projekt bedarf je nach Umfang durchaus mehr als zwei Semester Zeit, insbesondere wenn verschiedene inneruniversitäre Plattformen zusammen gefasst werden müssen.
Ein Studierender dieser Fakultät hatte seine erste Wiederholungsprüfung in einem Modul absolviert. Nach der Prüfungsordnung war vorgesehen, dass bei einem Nichtbestehen die weitere Wiederholungsprüfung binnen ca. zwei Wochen angetreten werden musste. Nun wäre es in einem eingefahrenen IT-System normalerweise möglich gewesen, zuvor die Bewertung einzusehen, um sich entweder über das Ergebnis zu freuen oder sich auf die neue Wiederholungsprüfung rechtzeitig vorzubereiten.
Nicht so im vorliegenden Fall: Das Ergebnis wurde nicht bekannt gegeben. Zufällig – auf einer Lernplattform – sah der Studierende am Wochenende seine Matrikelnummer in einer Liste von Teilnehmern für die Wiederholungsprüfung am anschließenden Montag. Überraschung! Denn das Ergebnis der Erstprüfung war weder im alten System vorhanden noch rechtzeitig in das neue System eingepflegt worden. Der Studierende trat die Prüfung an, um nicht unentschuldigt zu fehlen, obwohl keine wirksame Prüfungsladung vorlag, somit auch keine Ladungsfrist für die nächstmögliche Prüfung im Rechtssinne eingehalten worden war. Er bestand nicht. Im Rahmen des anwaltlich geführten Widerspruchsverfahrens erkannte die Hochschule durch detaillierte Darlegung der im Rahmen der IT-System-Änderungen aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen ihr und dem Prüfungskandidaten, dass so keine wirksame Prüfung zustande gekommen war. Es kam zu einer Einigung mit dem Ergebnis, dass diese Prüfung wiederholt werden durfte.
mindestens 8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Sommersemester 2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 4. Fachsemester - im Sommersemester 2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. Fachsemester - im Sommersemester 2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. bzw. 4. Fachsemester, je nach Anrechnung - im Sommersemester 2023
Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig – Update 2022/2023
von Rechtsanwalt Joachim Drinhaus
Bereits im März 2018 hatten wir die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zum Verhalten einiger Hochschulen dargestellt, die Akteneinsicht der Prüfungskandidaten in ihre eigenen Prüfungen zu vermeiden oder zu minimieren. Schon zu einem Zeitpunkt, in dem in Deutschland noch nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt, war der Europäische Gerichtshof nach europäischem Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Prüfungsbewertungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Dieses führt zu einem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die betroffenen Prüfungskandidaten.
Erst nach dieser Entscheidung vom 20.12.2017 trat am 25.05.2018 in Deutschland die genannte DSGVO in Kraft. Vermutlich haben schon viele Leser beim Arzt, beim Anwalt, in einer Autowerkstatt, bei Handwerkern und beim Abschluss von Verträgen im Internet Merkblätter zur Datenschutzgrundverordnung und ihren Rechten und Pflichten als Verbraucher unterzeichnet.
Auch nach Geltung dieser Rechtsgrundlage sind einige Hochschulen offensichtlich immer noch der Auffassung gewesen, dass sie die Einsicht in schriftliche Prüfungsleistungen und deren Bewertung zum Schutze von (wiederverwendbaren) Prüfungsaufgaben und zum Schutz der Prüfer als eigenes Interesse höher bewerten dürften, als das Interesse der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an der Kenntnis der Bewertung ihrer persönlichen Leistung. Dass diese Rechtsauffassung, wie schon in unserer seinerzeitigen Veröffentlichung dargestellt, falsch ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.11.2022, Aktenzeichen: 6 C 10.21, bestätigt. Es schließt sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs an, dass auch solche Leistungsbewertungen als personenbezogene Daten zu beurteilen sind. Sie unterliegen damit auch den Prinzipien der Datenschutzgrundverordnung. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt damit, dass jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten unter diesem Gesichtspunkt das Recht zusteht, die eigene Aufsichtsarbeit und die dazugehörigen Prüfergutachten einzusehen sowie davon auch Kopien zu erhalten.
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sollten also auf ihrem Recht bestehen, sich ausführlich mit ihrer Leistung und dem Bewertungsergebnis befassen zu können. Wir halten deshalb auch die bisherige Praxis einiger – insbesondere privater – Hochschulen, nur kurze Einsichtstermine vor Ort unter Aufsicht zu gestatten und das Fertigen von Kopien oder Fotos dieser Unterlagen zu verbieten, als von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Studien- bzw. Prüfungsordnungen mit solchen Restriktionen dürften insoweit nach der europäischen und deutschen höchstrichterlichen Rechtsauffassung rechtswidrig sein.
Sollten Sie gleichwohl solche Schwierigkeiten haben, oder gleich vermeiden wollen, stehen wir gerne zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
20 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
2 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023
1 weiterer Vollstudienplatz und 3 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
10 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik - im Wintersemester 2022/2023
9 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 3. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - höhere vorklinische Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
7 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik - im Wintersemester 2022/2023
8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023
Die Medizinische Fakultät Heidelberg plant zum Wintersemester 2023/2024 ein neues Auswahlkriterium für das Studium der Humanmedizin. Es soll ein „Test für Interaktionelle Kompetenzen Medizin (IKM)“ eingeführt werden, der die zwischenmenschlichen Kompetenzen in der Arzt/Ärztin-Patient*innen-Interaktion in Form von kurzen Interviewsequenzen prüfen soll.
Für dieses Auswahlkriterium können Sie sich schon jetzt bewerben. Die Anmelde- und Bewerbungsfrist läuft seit dem 03.01.2023 und endet am 31.01.2023. Die Voraussetzung für die Teilnahme an dem Test ist neben der fristgerechten Anmeldung unter anderem auch eine erfolgreiche Vorauswahl, die über das Ergebnis aus dem TMS erfolgt. Die Teilnahme hieran ist freiwillig und gebührenfrei.
Im Bewerbungsverfahren sollen die Ergebnisse des Auswahlkriteriums als Unterquote innerhalb der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) an der Medizinischen Fakultät Heidelberg Anwendung finden.
Einen kompletten Überblick und alle Informationen zu den geplanten Auswahl- und Interviewverfahren können Sie nachfolgendem Link entnehmen: www.ikm-info.org
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
5 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 3. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 2. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit
„Mir ging es zwar nicht so gut, aber ich dachte, ich mache die Prüfung trotzdem. Ich hatte mich ja gut vorbereitet.“
„Ich hatte schon zweimal nicht bestanden, weil ich immer Prüfungsangst hatte. Als ich vor den Aufgaben saß, kam mir vor als hätte ich einen Blackout. Ich wollte aber die letzte Prüfungschance nun endlich hinter mich bringen und war sicher, ich würde bestehen.“
„Ich war zwar in Therapie. Aber ich wollte nach langer Zeit nun die Prüfung machen. Mein Therapeut meinte, ich würde das schon schaffen [Mein Therapeut meinte, ich solle noch warten. Nach der Prüfung war ich mir sicher bestanden zu haben. Ich konnte es nicht glauben, als ich den Nichtbestehensbescheid erhielt. Ich weiß nicht, warum ich nicht bestanden habe.“
Das sind nur drei typische Antworten, die Rechtsanwalt Drinhaus in Gesprächen mit Mandantinnen und Mandanten auf seine Frage begegnen, ob sie sich gut vorbereitet gefühlt hatten auf die letztmögliche Wiederholungsprüfung.
Zwar könnten klassische prüfungsrechtliche Gründe von fehlerhaften Bewertungen der Leistung als nicht bestanden helfen: fehlerhaft gestellte Fragen, in Multiple-Choice-Prüfungen schlecht konzipierte Antwortvorgaben, in mündlichen Prüfungen ungeduldige oder unaufmerksame Prüferinnen und Prüfer, Form- oder Organisationsfehler der Prüfungsverantwortlichen. Ist dieses aber nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob die Exmatrikulation als worst case trotzdem noch abgewendet werden kann.
So kommt anlässlich der oben zitierten Antworten – aber auch nur dann (!) - der Zeitpunkt, zunächst nicht mehr über klassische Bewertungsfehler zu reden, sondern eingehend über das psychische Befinden von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Rechtsanwalt Drinhaus erläutert, in solchen Gesprächen stelle sich manchmal dar, dass die Betroffenen trotz des Wissens um frühzeitige Rücktrittsmöglichkeiten wegen Prüfungsunfähigkeit gerade nicht diese Konsequenz ziehen. So ergeben sich manchmal durch das kritische Hinterfragen dieses Umgang mit sich und der Prüfung erstmals im Mandantengespräch Anhaltspunkte, dass Kandidatinnen oder Kandidaten zum Prüfungszeitpunkt und darüber hinaus ihre Prüfungsunfähigkeit nicht kannten. Auch nach der Prüfung verblieb Euphorie, bestanden zu haben und dann trat Fassungslosigkeit ein, wenn ein negativer Prüfungsbescheid vorlag.
Hier setzt eines der schwierigsten Themen des Prüfungsrechtes an: die sog. „unerkannte Prüfungsunfähigkeit“.
Sie ist – sollte sie nachgewiesen werden – der letzte Rettungsanker, um eine Prüfung nach Kenntnis des Ergebnisses noch durch einen Rücktritt anfechten zu können. Rechtsanwalt Drinhaus warnt allerdings: „Es ist nicht chancenreich, solches vorzutäuschen, bedarf es doch psychologischer, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Nachweise. Deshalb wäre es auch in der anwaltlichen Bearbeitung unseriös, ein solches Szenario zu konstruieren.“
Prüfungsrechtlich geht es formal um die Frage, ob eine Rücktrittserklärung wegen unerkannter Prüfungsunmöglichkeit unmittelbar nach deren Kenntnis zulässig und wirksam ist. Hieran sind strenge Anforderungen gestellt, weil eigentlich der Grundsatz gilt, dass man nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses nicht wirksam zurücktreten kann. Es handelt sich also um eine Ausnahme, an die die Prüfungsbehörden, Prüfungsausschüsse und die Verwaltungsgerichte sehr hohe Anforderungen stellen. Rechtsanwalt Drinhaus betont: „Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss in einer psychologischen oder psychiatrisch diagnostizierten Ausnahmesituation gewesen sein, die man niemandem wünscht. Sie kommt zwar vor, doch ist die Chance gering, alle Voraussetzungen der Anerkennung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit gegenüber Hochschulen, Behörden oder Gerichten darlegen und beweisen zu können.“
Trotzdem gibt es solche Ausnahmesituationen. Rechtsanwalt Drinhaus berichtet aus unserer Praxis beispielhaft von zwei Fällen, in denen es gelang, diese Situation gegenüber Prüfungsbehörden bzw. Gerichten zu beweisen.
In einem Fall versagte der Prüfungskandidat bei allen schriftlichen Examensprüfungen, obwohl dieses im Gegensatz zu seinem sonstigen überdurchschnittlichen Leistungsniveau stand und er auch einen familiären Hintergrund zur Unterstützung seiner Studien- und Berufswahl hatte. Es stellte sich heraus, dass es nicht um reine Prüfungsangst ging, sondern um tiefgreifende Probleme des Selbstverständnisses über die eigene Person und die Leistungsfähigkeit. Der Mandant hatte sich deshalb schon in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. So kamen die Gründe zutage, weshalb er sowohl während der Prüfungen als auch danach nicht in der Lage war, selbstkritisch zu hinterfragen, ob er überhaupt prüfungsfähig gewesen war. Letztlich bedurfte es dazu zweier ausführlicher, sehr fundierter Fachgutachten und einer intensiven prüfungsrechtlichen Argumentation. Nur so gelang es anlässlich eines schon anhängigen Klageverfahrens, das zuständige Prüfungsamt zu überzeugen, dass hinreichende Gründe vorhanden waren, von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit auszugehen. Eine vergleichsweise Einigung verschaffte unserem Mandanten die Genehmigung einer erneuten letzten Wiederholungsprüfung.
Ein weiterer Fall betraf einen Prüfungskandidaten, der beruflich und familiär mitten im Leben stand und ein Unternehmen mit vielen Angestellten führte. Gleichwohl hatte er sich dafür entschieden, parallel dazu einen medizinischen Studiengang zu absolvieren, um später das Unternehmen abzugeben und sich diesem Fachgebiet beruflich zu widmen. Gegen Ende der langen Vorbereitungszeit auf eine mündliche Prüfung stellten sich ernsthafte gesundheitliche Probleme ein, sogar Zusammenbrüche. Die Ursachen bedurften der Abklärung bei verschiedenen Fachärzten und in einer Klinik. Zur gleichen Zeit stand eine mündliche Prüfung an. Unser Mandant geriet in einem deutlichen Konflikt: Die ärztlichen Termine und Untersuchungen waren zum Termin der Prüfung nicht abgeschlossen. Ein Rücktritt von der Prüfung wäre vielleicht nicht genehmigt worden. Große Unsicherheit prägte das Verhalten des Kandidaten, weil die medizinischen Ursachen seiner Zusammenbrüche noch nicht diagnostiziert waren. Die Sorge um sich, die Familie und das Unternehmen prägten sein Denken, nicht die Sorge um das Bestehen der Prüfung. Er begab sich in diese mündliche Prüfung. Dort hatte er mehrfach erkennbar deutliche „Aussetzer“ in der Reaktion auf Fragen, in einer Intensität, das jedem aufmerksamen und erfahrenen Prüfer dieses im Prüfungsgespräch hätte auffallen müssen. Der Kandidat trat nicht zurück und es erfolgte auch kein Abbruch der Prüfung. Man prüfte ohne Beachtung der Situation zu Ende und bewertete die Leistung als nicht bestanden. Hier handelt es sich vielleicht nicht um den ganz typischen Fall der unerkannten Prüfungsunfähigkeit. Doch hatte sich der Kandidat einer Prüfung gestellt, obwohl er sie vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation verdrängte. Hier kam hinzu, dass die Prüfer die Auswirkungen hätten erkennen müssen. Wir erreichten, dass unser Mandant die Prüfung noch einmal ablegen durfte.
Rechtsanwalt Drinhaus erklärt: „Es ist immer besser, sich vor einer Prüfung selbstkritisch mit der Frage zu befassen, ob man prüfungsfähig ist oder sein würde. Ist man zu dieser Reflexion nicht in der Lage, wäre es gut, auf Beobachtungen und auf den Rat von Familienangehörigen, Freunden oder Therapeuten zu hören. Das Problem ist allerdings, dass Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sich in einer Situation befinden, die ihnen auch die Bitte um Rat und dessen Annahme unmöglich macht. Sie erkennen das Problem und die fast garantierte Chance des Nichtbestehens gar nicht. Liegt das Ergebnis auf dem Tisch, ist es unausweichlich, Berater zu finden, die die Situation prüfungsrechtlich analysieren und Berater, die psychotherapeutisch oder psychiatrisch Hilfestellung geben können. Es bleibt eine Ausnahme im Prüfungsrecht und der Weg, diese Ausnahme beweisen zu können, ist schwer. Am Anfang steht die Erkenntnis überhaupt und dann eine sofortige Rücktrittserklärung ohne schuldhaftes Zögern. Am Ende ist zu beurteilen und zu beweisen, ob eine Zukunftsprognose gegeben ist, wieder prüfungsfähig zu werden.“
Panne bei der Studienplatzvergabe in Frankfurt am Main – Lösung zeichnet sich ab
Bei der Panne, die der Universität Frankfurt am Main bei der Vergabe der Studienplätze für die Studienfächer Zahnmedizin und Humanmedizin unterlaufen ist, zeichnen sich Lösungen ab.
Für die Betroffenen des Studienfaches Zahnmedizin, 32 an der Zahl, wurde eine eigenständige Lösung gefunden. Die Goethe-Universität hat hierzu bereits Ende letzter Woche mitgeteilt, dass die Rücknahmen der Zulassungen aufgehoben werden und alle 32 Betroffenen mit dem Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2022/2023 beginnen können. Möglich sei dies gewesen, da die Goethe-Universität auch im Sommersemester Zulassungen für den Studiengang Zahnmedizin vergebe.
Für die weitaus höhere Anzahl der Betroffenen im Studienfach Humanmedizin (250) sieht eine Lösung nicht ganz so einfach aus. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat durch ihren Amtschef aber mitteilen lassen, dass die meisten der Betroffenen voraussichtlich nun doch einen Studienplatz erhalten werden und das sogar wahrscheinlich an einem Studienort, der den Prioritäten der jeweiligen Bewerber/innen entspricht. Hierauf haben sich die Länder geeinigt auf Initiative des Stiftungsrates der Stiftung für Hochschulzulassung. Ende dieser Woche soll dies im Detail geklärt sein.
Mitgeteilt wurde, dass hierzu dem bundesweiten Nachrückverfahren die nötige Zahl an Studienplätzen entzogen werden und an die Betroffenen gehen soll. Bis zum 16.09.2022 sollen die Hochschulen ihre freien Plätze an hochschulstart.de melden. Sollten diese Studienplätze nicht ausreichen, um die Betroffenen mit Studienplätzen zu versorgen, wollen die Länder zusätzlich ihre Kapazitäten erhöhen und damit ihre solidarische Unterstützung zeigen. Wörtlich die KMK: "Die Fehler im Zulassungsverfahren der Goethe-Universität Frankfurt bedürfen, soweit möglich, der sofortigen Korrektur, die die Goethe-Universität Frankfurt allein nicht bewältigen kann. Dies betrifft insbesondere die Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem höherpriorisierten Zulassungsangebot aus Frankfurt bereits ein Zulassungsangebot hatten (Angebotsgruppe), aber auch die Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihrer Rangposition Chancen hatten, im koordinierten Nachrücken eine Zulassung zu erhalten (Chancengruppe)."
Diejenigen Betroffenen, die mit Ihrem Notendurchschnitt und ihren sonstigen Qualifikationen – ohne die Panne im Zulassungsverfahren – keinen Studienplatz erhalten hätten und dies wahrscheinlich auch im Nachrückverfahren nicht, sind von dem Beschluss damit nicht umfasst. Doch auch diese sollen möglichst einen Studienplatz erhalten. Wahrscheinlich könne hier aber nicht der Wunschstudienort berücksichtigt werden. Nach Aussage von hochschulstart.de dürften insgesamt genügend Studienplätze. Ganz sicher ist dies jedoch noch nicht.
Allerdings gehen die Bewerber leer aus, die nach der Panne einen per lokalen NC beschränkten Studienplatz in einem anderen Fach angenommen haben. Die von den Bewerbern angenommene Zulassung ist gültig und kann nicht zurückgenommen werden. Hiervon sind etwa 20 junge Menschen betroffen.
Die dargestellte Lösung ist zwar für die meisten Betroffenen zu begrüßen und nach Aussage der Länder und Hochschulen im Sinne des Nachteilsausgleichs rechtens und „rechtsstaatlich geboten“. Auf der anderen Seite stehen aber die Bewerber, die von der Frankfurter Panne nicht betroffen sind und nun im Nachrückverfahren vermutlich keinen Studienplatz erhalten. Hier könnte daher trotz raschem und engem Zusammenarbeiten der Länder, die sichtlich um einen Nachteilsausgleich bemüht sind, viele Studienplatzverfahren in Gang gesetzt werden, bei denen die „im Nachrückverfahren leer ausgegangenen Bewerber“ auf die zur Behebung der Frankfurter Panne entzogenen Nachrückplätze verweisen.
Im Detail können Sie diese Informationen nochmals nachlesen unter: https://www.jmwiarda.de/2022/09/08/l%C3%A4nder-wollen-frankfurter-medizin-bewerbern-studienpl%C3%A4tze-anbieten/
Panne bei der Vergabe von Studienplätzen an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main
Wie am Freitag, den 26.08.2022, durch die Presse bekannt geworden ist, ist der Goethe-Universität in Frankfurt am Main bei der Vergabe der Studienplätze in den Studienfächern Humanmedizin und Zahnmedizin ein grober Fehler unterlaufen.
Durch einen Übermittlungsfehler der Universität an die Zentrale Vergabestelle hochschulstart.de sind deutlich mehr Plätze für das Wintersemester 2022/2023 vergeben worden, als zur Verfügung stehen. Insgesamt stehen für das Wintersemester 381 Studienplätze für Humanmedizin und 40 Studienplätze für Zahnmedizin zur Verfügung, zugelassen wurden aber insgesamt 703. Die Universität hat sofort reagiert und binnen 48 Stunden einen Krisenstab eingerichtet und die Betroffenen per Rücknahmebescheid informiert, die eine „fehlerhafte Zusage“ erhalten haben. Die Hochschule hat sich für das Versehen entschuldigt und eine Unterstützung der Betroffenen zugesagt, die jedoch noch nicht erfolgt ist. Von Mandanten wurde uns berichtet, dass jegliche Versuche der Kontaktaufnahme bislang fehlgeschlagen sind.
Nach Aussage der Universität können die fehlerhaft erteilten Zusagen nicht bestehen bleiben, da ein ordnungsgemäßes Studium mehr gewährleistet sei.
Mit der – nun durch die Universität zurückgenommenen – Zusage sind die Bewerber aber aus der zentralen Verteilung der Studienplätze von hochschulstart.de vollständig ausgeschieden. Eine mögliche Zuweisung an andere Universitäten ist damit auch nicht mehr möglich, da schon weitere Nachrücker in die Liste aufgenommen wurden. Die Betroffenen Bewerber können daher, nach Aussage der hochschulstart.de-Sprecherin, Frau Kathrin Stenzel, nicht mehr in das System der Vergabe der Studienplätze für das Wintersemester 2022/2023 eingespeist werden.
Viele in Frankfurt Zugelassene haben andere – zuvor erfolgte – Zulassungsangebote ausgeschlagen, um das Angebot in Frankfurt anzunehmen. Diese Zulassungsangebote sind jedoch unwiederbringlich verloren.
Es bleibt offen, wie die Universität die Studieninteressierten unterstützen will, die betroffen sind.
Viele Betroffene haben umgehend reagiert und sich anwaltlichen Rat geholt. Sie wollen jetzt Widerspruch einlegen. Für die Universität ist es ein bedauerlicher technischer Übermittlungsfehler, für die Betroffenen die Zerstörung eines Lebenstraums.
Erasmus+ wird aufgestockt
Das Studierendenprogramm Erasmus+ soll aufgestockt werden. Mit dem Programm Erasmus+ werden Studierende im Ausland gefördert. Dies soll nun ausgeweitet werden. Mit insgesamt 57 Millionen Euro, die aus dem europäischen Sozialfonds fließen sollen, können künftig bis zu 13.700 mehr Studierende gefördert werden, so die Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger. Ab dem kommenden Wintersemester 2022/2023 soll die Grundförderung im Rahmen von Erasmus+ erhöht werden und sodann zwischen 490,00 Euro und 600,00 Euro liegen, je nach Zielland. Zusätzlich können Studierende mit einer Behinderung, erwerbstätige Studierende und Studierende, die nicht aus einem akademischen Elternhaus stammen zusätzlich 250,00 Euro pro Monat erhalten. Seit Gründung des Programms im Jahr 1987 wurden mehr als 12 Millionen junge Menschen gefördert. Näheres hierzu können Sie beispielsweise unter nachfolgendem Link nachlesen:
https://www.tagesschau.de/inland/erasmus-studierende-program-aufstockung-101.html
6.000 Medizinstudienplätze gefordert
Auf dem 126. Deutschen Ärztetag in Bremen hat die Ärztekammer davor gewarnt, dass tausende Plätze für Medizinstudierende in Deutschland fehlen. Da Zehntausende Ärzte vor dem Ruhestand stehen, müsse schnell gehandelt werden. Die Länder müssten umgehend 6.000 zusätzliche Medizinstudienplätze schaffen, so die Vizepräsidentin der Ärztekammer, Frau Dr. Ellen Lundershausen. Sie wies darauf hin, dass eine alternde Gesellschaft auch mehr Ärzte benötige. Auch die Versorgung an sich könnte leiden, wenn nicht umgehend mehr Studienplätze geschaffen würden. Weiter führte Lundershausen aus, dass die Zahl der Studienplätze in den letzten 30 Jahren von ca. 16.000 nach der Wiedervereinigung auf heute rund 11.000 gesunken sei. Da die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten lange dauere, sei zügiges Handeln erforderlich.
Sie können den ausführlichen Beitrag nachlesen unter
und
Nachreichung von Ergebnissen und Unterlagen für das Bewerbungsverfahren über hochschulstart.de für das Wintersemester 2022/2023 – zum Beispiel die Ergebnisse des TMS aus dem Frühjahr 2022
Für die Bewerbung für das Wintersemester 2022/2023 gelten unterschiedliche Bewerbungsfristen. So müssen Sie sich als sogenannter Altabiturient (wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2022 erhalten haben) bis zum 31.05.2022 bei hochschulstart.de auf einen medizinischen Studienplatz beworben haben. Für Neuabiturienten (wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung nach dem 15.01.2022 erhalten haben) hingegen läuft die Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2022.
Als Neuabiturient müssen Sie zu Ihrer Bewerbung auch alle Bewerbungsunterlagen bis zum 15.07.2022 (Ausschlussfrist mit Ende der regulären Bewerbungsfrist) einreichen.
Als Altabiturient können Sie Unterlagen zur Bewerbung grundsätzlich nur bis zum 15.06.2022 (Ausschlussfrist) nachreichen. Im Wintersemester 2022/2023 besteht aber die Besonderheit für Altabiturienten, dass Sie zusätzlich Unterlagen nachreichen können. Erhalten Sie Ergebnisse (zum Beispiel von Berufsausbildungen oder dem TMS aus dem Kalenderjahr 2022 nach dem 15.06.2022 (dem Ende der regulären Nachreichefrist) und bis zum 15.07.2022, können Sie diese Ergebnisse bis zum 15.07.2022 zu Ihrer Bewerbung bei hochschulstart.de nachreichen. Sie müssen die Ergebnisse und Unterlagen bis zum 15.07.2022 online im Antragssystem von hochschulstart.de (AntOn) nachtragen und bis spätestens 20.07.2022 gegebenenfalls postalisch nachweisen.
Mit dieser Fristenregelung sind alle Bewerber für das Wintersemester für die Nachreichung von Ergebnissen und Unterlagen gleichgestellt und es ist sichergestellt, dass Ergebnisse und Unterlagen bis zum 15.07.2022, die für Ihre Bewerbung erforderlich und chancenerhöhend sind, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2022/2023 noch Berücksichtigung finden.
Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig, welche Ergebnisse Sie eventuell noch für Ihre Bewerbung für das Wintersemester 2022/2023 nachreichen können und in welcher Form.
Mehr Vollstudienplätze für die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in Hessen
Einer Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zufolge, wurden durch eine Kooperation zwischen der Philipps-Universität Marburg, dem Klinikum Fulda und der Hochschule Fulda Teilstudienplätze ausgebaut und dadurch 185 zusätzliche Vollstudienplätze in Marburg geschaffen.
Hierdurch können alle Studierenden, die im ersten Semester an der Philipps-Universität Marburg ihr Medizinstudium beginnen, das Studium im Bundesland Hessen beenden.
Bislang hat die Universität Marburg auch Teilstudienplätze vergeben, mit dem Ergebnis, dass sich die Studierenden nach dem vorklinischen Teil des Studiums bundesweit auf einen klinischen Studienplatz bewerben mussten, um ihr Studium beenden zu können. Aufgrund der engen klinischen Kapazitäten der Universität Marburg, war dies nicht immer in Marburg oder Hessen möglich.
Um zu diesem Ziel zu gelangen, startete bereits im Wintersemester 2014/2015 eine Pilotphase zur Ausbildung von Medizinstudenten im klinischen Bereich in Fulda.
Ab dem Wintersemester 2022/2023 wird die Philipps-Universität Marburg nun ausschließlich Vollstudienplätze im Studienfach Medizin vergeben. Dabei sollen künftig 90 Studenten den klinischen Ausbildungsabschnitt im 4. und 5. Studienjahr in Fulda absolvieren. Das Klinikum Fulda verfügt nicht nur über die zur Ausbildung der Marburger Medizinstudierenden notwendigen zusätzliche Patientenkapazität, sondern stellt auch eine gesamte Etage zur Verfügung, in der die angehenden Ärztinnen und Ärzte ausgebildet werden, so die Presseerklärung.
Auch die Forschung soll weiter ausgebaut und im Vordergrund stehen. Hierdurch sollen den Medizinstudenten in Marburg und Fulda gleichermaßen gleichwertige Studien- und Promotionsbedingungen zur Verfügung stehen.
Weitere Details können Sie der ausführlichen Presseerklärung entnehmen, die Sie unter folgendem Link einsehen können:
Aktualisierung unseres Mandantenbereiches SS 2022 HM / ZM
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2021/2022
3 weitere Studienplätze durch
Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1.
klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2021/2022
3 weitere Teil-Studienplätze durch Studienplatzklage
im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2021/2022
10 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2021/2022
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester – im Wintersemester 2021/2022
Achtung!! Test für medizinische Studiengänge - Einmalige Wiederholung möglich ab 2022, auch wenn Sie den Test schon absolviert haben
Ab dem kommenden Jahr 2022 kann der Test für medizinische Studiengänge (TMS) einmalig innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Dies gilt auch für Teilnehmer, die den Test schon einmal vor Mai 2022 absolviert haben. Hier gibt es eine zweijährige Übergangsphase, in welcher die Möglichkeit besteht, dass auch Teilnehmer, die in der Vergangenheit (vor 2022) den Test schon einmal abgelegt haben, den Test einmalig wiederholen können. Dies ist eine der Änderungen beim TMS ab 2022.
Wenn Sie den TMS daher schon einmal absolviert haben und mit dem Testergebnis nicht zufrieden waren, nutzen Sie Ihre Chance und legen den Test ein weiteres Mal ab. Zahlreiche Universitäten bonieren den Test hoch bei den Vergabekriterien Ihrer hochschulstart.de-Bewerbung. Es lohnt sich daher, diese Chance zu nutzen.
Für die Bewerbung hierzu sind gestaffelte Bewerbungsfenster zu berücksichtigen. Es ist nicht garantiert, dass Sie bei der ersten Anmeldung zur Wiederholung des TMS einen Platz erhalten. Aufgrund der bestehenden Zeitbeschränkung der Übergangsphase bis 2023 raten wir daher dringend, sich schon jetzt die näheren Details anzuschauen und die Bewerbungsfristen zu beachten.
Näheres lesen Sie bitte unbedingt unter folgendem Link nach: https://www.tms-info.org/
Unser für Prüfungssachen zuständiger Kollege, Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus, berichtet von einer der Prüfungen im „Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ (früher: „Physikum“). In der schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung mussten die Kandidatinnen und Kandidaten wie üblich eine richtige Antwort und fünf Antwortvorgaben auswählen und ankreuzen, die sog. Bestantwort. Den Kandidaten war unter anderem eine Prüfungsfrage vorgelegt worden. Unsere Mandantin hatte dabei eine Frage nach Auffassung des zuständigen Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie in einem der südlichen Bundesländer falsch beantwortet. Das für die Erstellung der Prüfungsfragen verantwortliche IMPP (Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen) schloss sich dem an, hatte es doch diese Frage so als Prüfungsaufgabe eingeführt. Der gegen die Bewertung gerichtete Widerspruch wurde demgemäß von der Prüfungsbehörde zurück gewiesen.
Die anschließende Anfechtung der Frage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Gericht ging zunächst von dem Grundsatz aus, den das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1991 festgelegt hatte: Prüfungsaufgaben müssen verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Der vorliegende Fall war geeignet, dieses auf die Prüfungen im sog. Antwort-Wahl-Verfahren zu übertragen. Denn auch die Prüfungen nach der einschlägigen Approbationsordnung, hier also derjenigen für Medizin, müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
Die umstrittene Prüfungsaufgabe verwendete in ihrer Fragestellung die Formulierung „am ehesten“, so dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten davon ausgehen mussten, dass die fünf dazu zur Auswahl vorgegebenen Antworten eine qualitative Gewichtung haben mussten, nicht jedoch dass es nur eine einzige Antwortvorgabe richtig und vier falsche Antworten waren. Das für die Fragen zuständige Institut trug im Verfahren vor, dass nur eine Antwortvorgabe die einzig richtige sei und setzte die Formulierung „am besten“ in der Frage gleich mit „allein bzw. am ehesten richtig“. Hierin sah das Gericht nicht die ausreichende Klarheit, die für eine Prüfungsaufgabe notwendig sei. Es wies auch darauf hin, die Klarheit einer Prüfungsaufgabe müsse geeignet sein, dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten innerhalb der ihnen durchschnittlich für die Beantwortung vorgegebenen Zeit – hier 90 Sekunden – bei einer verständigen Auslegung und Würdigung der Frage erkennen sollten, welche Leistung von ihnen abgefordert wird. Wenn man Fragen bzw. Antwortmöglichkeiten erst auf Mehrdeutigkeit und Sinn überprüfen müsse, seien diese ungeeignet.
Die Prüfungsbehörde akzeptierte dieses nicht und ging mit Unterstützung des Instituts in Berufung. Dort war sie aber trotzdem geneigt, kein zweitinstanzliches Urteil zu diesem Thema zu erhalten. Dieses führte schließlich zu einer Einigung, die der Mandantin die notwendigen Punkte zum Bestehen der Prüfung sicherte.
Hier die Neuerungen auf einen Blick:
Ø der Test wird ab 2022 zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst - angeboten
Ø ab 2022 kann der TMS einmalig wiederholt werden (hierzu müssen Sie sich jedoch innerhalb eines Jahres ein zweites Mal anmelden)
Ø für Teilnehmer, die bereits vor Mai 2022 den TMS schon einmal absolviert haben, gibt es eine zweijährige Übergangsphase, in welcher die Möglichkeit besteht, den Test ebenfalls ein weiteres Mal zu wiederholen (die Übergangsphase gilt bis einschließlich zum TMS-Herbst-Durchgang 2023
Ø der Untertest „Konzentriertes und Sorgfältiges Arbeiten“ wird ab 2022 nicht mehr Bestandteil des Testes sein.
Bitte informieren Sie sich umgehend, um die Bewerbungstermine nicht zu versäumen. Insbesondere für diejenigen Teilnehmer, die den Test schon einmal absolviert haben. Hier gibt es zahlreiche Neuerungen zu beachten. Nicht nur, dass der TMS nun einmalig innerhalb eines Jahres wiederholt werden kann. Sondern auch bei der Anmeldung für die Wiederholung gibt es Neuerungen, da hier ein gestuftes Anmeldesystem zur Anwendung kommt. Bei der Anmeldung wird zwischen Erstteilnehmern und Wiederholungsteilnehmern unterschieden und dies auch in zeitlicher Hinsicht, so dass hier verschiedene Zeitfenster der Bewerbungen zu beachten sind.
Näheres lesen Sie bitte unbedingt unter folgendem Link:
https://tms-info.org/?id=ueber_den_tms
Hessen und die Landarztquote
Nachdem der diesbezügliche Gesetzentwurf der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag vom Februar 2020 im September 2020 abgelehnt wurde, hat die Landesregierung am 13. September 2021 einen Gesetzesentwurf eingebracht.
Er sieht Quoten für zukünftige Allgemeinmediziner, Kinder- und Jugendmedizin sowie im öffentlichen Gesundheitsdienst vor.
Die Begründung des Gesetzesentwurfs geht man davon aus, dass bis zu 6,5 % der Studienplatzbewerber im Rahmen der Vorabquote einen Studienplatz der Humanmedizin an einer hessischen Hochschule erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmagazin für 10 Jahre vertragsärztlich als Hausarzt in entsprechend unterversorgten Gebieten Hessen tätig zu werden.
Das soll bei einer aktuellen Studienplatzzahl von aktuell rund 1.000 verfügbaren Medizinstudienplätzen in Hessen je Wintersemester maximal 65 Plätzen im Wege der Vorabquote entsprechen.
Weiter maximal 1,3 % sollen als Vorabquote für die Bewerber bereit gestellt werden, die sich verpflichten als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen 10 Jahre in einem Gesundheitsamt tätig zu sein.
Die medizinischen Fakultäten der hessischen Universitäten sollen über ihre Studienordnungen ein auf die spätere Tätigkeit ausgerichtetes Schwerpunktcurriculum anbieten. Außerdem soll es die Möglichkeit geben, ausgewählte Bewerber in diesen Quoten mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses zu fördern.
Der Marburger Bund kritisiert den Gesetzesentwurf.
Grundsätzlich bedürfe es einer größeren Gesamtzahl an Medizinstudienplätzen. Die zehnjährige Verpflichtung zu Studienbeginn könne für Vertragsbrüchige teuer werden. Vorgesehen ist eine Vertragsstrafe von 250.000,00 €. Besser sei es die Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum zu verbessern.
Achtung! Bewerbungsstart zum SS 2022 verschiebt sich
Laut aktuellem Bericht von hochschulstart.de verschiebt sich der Termin der Bewerbungsphase im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) für das kommende Sommersemester 2022 um zwei Wochen nach hinten und soll somit am 01.11.2021 beginnen.
Dies gilt laut hochschulstart.de für alle örtlich zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Studiengänge und auch für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.
Die Terminverschiebung soll nur den Bewerbungsstart betreffen. Alle weiteren Termine, wie zum Beispiel das Ende der Bewerbungsphase, bleiben bestehen.
Diese Änderung sei notwendig, um systemseitige Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Verfahrens in einem angemessenen zeitlichen Rahmen umsetzen zu können, so hochschulstart.de.
Die komplette Mitteilung von hochschulstart.de können Sie unter nachfolgendem Link nachlesen:
Einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 05.08.2021 nach ist der durchschnittliche Förderungsbetrag nochmals über 10 % angestiegen. Dies ist der BAFöG-Statistik des Statistischen Bundesamtes für das Kalenderjahr 2020 zu entnehmen, die nun veröffentlicht wurde. Bundesbildungsministerin Karliczek betont daher, dass sich das BAFöG daher auch in schwierigen Zeiten – wie der anhaltenden Pandemie – als „effektiv und robust erwiesen“ habe. Dies zeige sich vor allem auch sehr positiv daran, dass sich das Verhältnis der Auszubildenden, die ihren Wohnsitz noch bei ihren Eltern haben und denjenigen, die schon einen eigenen Wohnsitz begründet haben, im Kalenderjahr 2020 kaum verändert hat, was den Rückschluss zulässt, dass viele Studierende, die aufgrund der massiven finanziellen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Pandemie, ihren eigenen Wohnsitz dennoch halten konnten.
Um hier noch mehr junge Menschen zu erreichen, werde das BAFöG daher, so die Bildungsministerin, auch in er kommenden Legislaturperiode weiter umgestaltet und soll mit mehr Offenheit und Flexibilität für individuelle Bildungsverläufe ausgestaltet werden.
Die ausführliche Pressemitteilung können Sie unter folgendem Link nachlesen:
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/pressemitteilungen/de/2021/08/050821-BAfoeG-Statistik.html
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin –2. bis 4. Fachsemester – im Sommersemester 2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin –1. klinisches Fachsemester – im Sommersemester 2021
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin –1. Fachsemester – im Sommersemester 2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 2. Fachsemester – im Sommersemester 2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 4. Fachsemester – im Sommersemester 2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin –1. klinisches Fachsemester – im Sommersemester 2021
3 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester – im Sommersemester 2021
30 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Sommersemester 2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester – nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester – nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021
hochschulstart.de - Terminverschiebung Bewerbungsschluss WS 2021/2022 nur für Neu-Abiturienten auf den 31.07.2021(Dies gilt nicht für Alt-Abiturienten im ZV)
Da in einigen Bundesländern aufgrund der Corona-Lage die Abiturprüfungen verschoben wurden und Ergebnisse der Abiturprüfung erst Mitte/Ende Juli 2021 feststehen, hat hochschulstart.de die Bewerbungsfristen für das Wintersemester 2021/2022 für Neu-Abiturienten in allen Studiengängen angepasst.
Dies gilt ausdrücklich nicht für die sog. Alt-Abiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2021 erworben haben. Hier gilt weiterhin die Frist 31. Mai 2021 (Ausschlussfrist).
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
30 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2020/2021
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Teil-Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
2 weitere Teil-Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
7 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2020/2021
13 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – Klinik – im Wintersemester 2020/2021
8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 3. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2020/2021
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – höheres Fachsemester Vorklinik - - im Wintersemester 2020/2021
1. Abiturbestenquote (30 %)
2. Zusätzliche Eignungsquote – ZEQ (10 %)
Die Vergabe erfolgt nach einer Rangliste.
Hierzu sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
2.1 Anrechnung von Wartezeiten in den Vergabeverfahren 2020/2021 sowie 2021/2022
Hier können max. 45 Rangpunkte erreicht werden.
2.2 Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests TMS
Hier können max. 50 Rangpunkte erreicht werden (Gewichtung: 50).
2.3 Abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt jeweils einzeln oder in Kombination
Für eine Berufsausbildung erhält man 2 Rangpunkte, für Berufserfahrung 1 Rangpunkt.
2.4 Besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten insbesondere Freiwilligendienst, oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben jeweils einzeln oder in Kombination
Für einen Dienst/Ehrenamt erhält man 1 Rangpunkt, ebenfalls einen für Preise.
Die Rangpunkte verändern sich für das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2021/2022.
3. Auswahlverfahren der Hochschulen – AdH (60 %)
Die Vergabe erfolgt nach einer Rangliste.
Hierzu sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
3.1 Prozentrang der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur)
Hier können max. 46 Rangpunkte erreicht werden.
3.2 Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstestes TMS
Hier können max. 44 Rangpunkte erreicht werden (Gewichtung: 44).
3.3 Abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt jeweils einzeln oder in Kombination
Für eine Berufsausbildung werden 4 Rangpunkte vergeben, 2 Rangpunkte für Berufserfahrung.
3.4 Besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten insbesondere Freiwilligendienst, oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, jeweils einzeln oder in Kombination
Für einen Dienst/Ehrenamt erhält man 2 Rangpunkte, für einen Preis jeweils 1 Rangpunkt.
Näheres finden Sie unter:
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Die Informationen stehen zudem unter dem expliziten Vorbehalt der abschließenden Umsetzung der bislang vorliegenden Beschlüsse und Empfehlungen in geltendes Landesrecht.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
7 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
Grundsätzliche Voraussetzung für einen Studienplatztausch ist, dass Sie einen Tauschpartner gefunden haben. Dieser Tauschpartner muss in der Regel mit Ihrem Studienplatz semester- und scheingleich sein. Darüber hinaus müssen beide betroffenen Hochschulen diesem Tausch zustimmen.
Was aber, wenn die Hochschule einen solchen Tausch ablehnt?
Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines Studienplatztausches besteht nicht. Aber die Hochschulen dürfen einen begehrten Studienplatztausch auch nicht grundsätzlich ablehnen.
Alle Deutschen haben das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Dazu zählt auch die Wahl der Hochschule. Dieses Recht darf jedoch eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist aber nur zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich. Dies ist beispielsweise die Funktionsfähigkeit der Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als Voraussetzung eines ordnungsmäßen Studienbetriebes.
Wenn der angestrebte Studienplatztausch den ordnungsgemäßen Studienbetrieb nicht beeinträchtigt, er also „kapazitätsneutral“ ist, dann besteht ein Anspruch auf Genehmigung des Studienplatztausches. Ob ein Tausch im Einzelfall „kapazitätsneutral“ ist, ist eine im Einzelfall sehr komplexe Prüfung.
Das Recht auf Studienplatztausch unter den oben skizzierten Umständen der Kapazitätsneutralität besteht auch dann, wenn die Hochschule einen Studienplatztausch überhaupt nicht vorsieht.
In der Praxis kommt es daher darauf an, aus welchen Gründen die Hochschule einen Tausch ablehnt. Es muss klar ersichtlich sein, dass die Hochschule ihr Ermessen ausgeübt und alle Erwägungen bezüglich der Ablehnung aufgeführt hat. Die Hochschule muss also die Wahrung ihrer eigenen Kapazitätsauslastung auf der einen Seite, mit den privaten Interessen desjenigen, der den Studienplatz tauschen möchte, gegenüberstellen. Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Struktur desHochschulbetriebes korrekt, wenn die Hochschulen Semester- und Scheingleichheit der Tauschpartner fordern, um eine Überbelegung der jeweiligen Semester zu vermeiden. Stehen weitere Gründe seitens der Hochschule nicht entgegen, so hat die Hochschule den privaten Gründen des Antragstellers/der Antragstellerin, wie zum Beispiel an eine heimatnahe Universität zu wechseln, den Vorrang zu geben und den Tausch zu genehmigen.
Zulässig kann es auf der anderen Seite sein, dass Hochschulen einen Tausch ablehnen, wenn einer der Studienplätze in einer Sonderquote (wie zum Beispiel soziale Härte, ausländische Studienbewerber oder Zweitstudienbewerber) vergeben wurde und der andere Tauschkandidat seine Zulassung aus einer der Hauptquoten erhalten hat und daher die persönlichen Voraussetzungen aufgrund der Zulassung in der Sonderquote nicht erfüllt.
Wichtig ist für Sie, dass ein Ablehnungsbescheid immer eine Begründung enthalten muss, aus denen sich die Überlegungen der Hochschulen ergeben, den Tausch abzulehnen. Hat die Hochschule die Ablehnung des Tausches nicht begründet, dürfte die Ablehnung angreifbar sein. Ob dies im Ergebnis zu einem zu genehmigenden Studienplatztausch führen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Insgesamt gesehen, besteht häufig kein Rechtsgrund für die Hochschulen, einen Studienplatztausch abzulehnen.
Es lohnt sich daher, sich an uns vor einem beabsichtigten Tausch zu melden. Dies gilt auch, wenn Sieeinen Tausch zu oder von einer Hochschule beabsichtigen, die keinen Tausch vorsieht. In jedem Fall sollten Sie eine Ablehnung juristisch prüfen lassen.
Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne.
Test für medizinische Studiengänge (TMS) 2021- Anmeldung nur bis zum 15.01.2021 möglich
Der Test für medizinische Studiengänge (TMS) im nächsten Jahr findet am Samstag, den 08.05.2021, Sonntag, den 09.05.2021, Samstag, den 29.05.2021 und Sonntag, den 30.05.2021 statt.
Die Anmeldefrist beginnt am 01.12.2020 und endet am 15.01.2021 (Auschlussfrist).
Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur online anmelden können und die Teilnahmegebühr in Höhe von 100,00 Euro nach der Anmeldung bis spätestens 21.01.2021 eingegangen sein muss. Nur wenn Sie sich angemeldet haben und die Gebühr eingegangen ist, ist Ihre Anmeldung verbindlich.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unter www.tmsinfo.org.
Da die Corona-Pandemie noch immer besteht und sich hier gegebenenfalls immer wieder Änderungen ergeben können, raten wir Ihnen dringend, sich ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und die Informationen unter www.tmsinfo.org abzurufen.
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie - Bachelor - im Wintersemester 2020/2021
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamthochschulen - Bachelor - im Wintersemester 2020/2021
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Erziehungswissenschaft (Nebenfach) - Bachelor - im Wintersemester 2020/2021
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – Klinik – im Sommersemester 2020
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. bis 3. Fachsemester – im Sommersemester 2020
03.08.2020 - 3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 2. bis 4. Fachsemester - im Sommersemester 2020
03.08.2020 - 1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 4. Fachsemester - im Sommersemester 2020
03.08.2020 - 3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches und 2. klinisches Fachsemester - im Sommersemester 2020
03.08.2020 - 3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. Fachsemester - im Sommersemester 2020
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 4. Fachsemester – im Sommersemester 2020
Überbrückungshilfe für Studierende kann ab sofort beantragt werden
Ab sofort können Studierende, die wegen der Corona-Pandemie in einer akuten Notlage sind, Überbrückungshilfe in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses beantragen.
Antragsberechtigt sind Studierende aus dem In- und Ausland, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen immatrikuliert sind. Darunter fallen nicht Studierende an Verwaltungsfachhochschulen, Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden Studium bzw. dualen Studium sowie Gasthörer/innen oder Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.
Für den Zuschuss muss eine akute pandemiebedingte Notlage nachgewiesen werden. Das Alter und die Anzahl der Semester der jeweils Studierenden spielt keine Rolle.
Der Zuschuss kann für die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Die Höhe liegt zwischen 100,00 € und 500,00 € und ist abhängig von der nachgewiesenen Notlage. Entscheidend soll der Kontostand vom Vortag der Antragstellung sein.
Die Antragstellung erfolgt online unter:
www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de oder www.überbrückungshilfe-studierende.de
Damit wurde das Hilfepaket, was schon durch die Anpassung des BAFöG begonnen hat, weiter ausgebaut. Nähere Erläuterungen und Hintergrundinformationen mit weiterführenden Links können Sie auch aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15.06.2020 unter nachfolgendem Link entnehmen:
https://www.bmbf.de/de/zuschuss-fuer-studierende-in-akuter-notlage-kann-ab-dienstag-beantragt-werden-11820.html
6 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020
Achtung! Aktuelle Informationen zur Bewerbung bei hochschulstart.de
hochschulstart.de hat seit heute, dem 03.06.2020, eine Terminübersicht zur Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 veröffentlicht.
Demnach startet die Bewerbungsphase im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) und im Zentralen Vergabeverfahren (ZV) – wie bereits angekündigt - am 01.07.2020. Die genauen Termine und Fristen entnehmen Sie bitte den Angaben auf der Seite von hochschulstart.de.
Die gesamte Terminübersicht können Sie unter folgendem Link einsehen:
https://hochschulstart.de/startseite/informieren-planen/terminuebersicht
Bitte beachten Sie, dass die Terminübersicht noch nicht vollständig ist. Die Daten werden, sobald verfügbar, von hochschulstart.de aktualisiert. Bitte kontrollieren Sie daher weiter engmaschig die Informationen bei hochschulstart.de, um keine Fristen und Hinweise für das im Wintersemester 2020/2021 geänderte Bewerbungsverfahren zu verpassen!
Achtung! Aktuelle Informationen zur Bewerbung bei hochschulstart.de
hochschulstart.de wird wahrscheinlich am 03.06.2020 aktuelle Informationen zur Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 bekannt geben. Aller Voraussicht nach wird das Bewerbungsportal DoSV (Dialogorientiertes Serviceverfahren) am 01.07.2020 geöffnet. Die Termine und Fristen werden für alle Bewerber angepasst werden. Derzeit geht hochschulstart.de davon aus, dass die Bewerbungsfrist am 20.08.2020 enden wird.
Falls Sie noch nicht im DoSV-Bewerbungsportal registriert sind, können Sie die Registrierung bereits jetzt durchführen. hochschulstart.deweist ausdrücklich darauf hin, dass die Registrierung schon zum jetzigen Zeitpunkt notwendig sein kann, da vereinzelte Hochschulen ihre eigenen Bewerbungsportale für das kommende Wintersemester 2020/2021 bereits vor dem DoSV-Portal geöffnet haben oder öffnen werden. Für diese Bewerbungsportale benötigen Sie in der Regel die Bewerber-ID (BID) des DoSV, die Sie nach erfolgter Registrierung beim DoSV-Bewerbungsportal erhalten.
Diese Informationen können Sie auch auf der Seite von hochschulstart.de unter nachfolgendem Link nachlesen:https://www.hochschulstart.de/
Bitte prüfen Sie regelmäßig und in kurzen Abständen die aktuellen Informationen auf hochschulstart.de, um keine Termine und Fristen zu verpassen. Dies ist aufgrund der noch nicht beschlossenen Termine und Bewerbungsfristen für das kommende Wintersemester 2020/2021 notwendig, da die Termine und Fristen für das Wintersemester 2020/2021 aufgrund der Corona-Krise gegenüber den sonst oft gleichbleibenden Fristen und Terminen abweichen!
Aktuelle Informationen zum TMS-Test 2020
Der am 09.05.2020 geplante TMS-Test wird verschoben und es werden derzeit– noch immer unter Vorbehalt – Ersatztermine für den 25. und 26.07.2020 sowie den 01. und 02.08.2020 vorgeschlagen. All diejenigen, die sich form- und fristgemäß zu dem diesjährigen TMS angemeldet haben, werden automatisch auf die angebotenen Ersatztermine verteilt und automatisch informiert.
Nähere Informationen und der geplante Ablauf des TMS können Sie unter https://cip.dmed.uni-heidelberg.de/tms-info/tms-info/index.php?id=tms-infostartseite abrufen.
Des weiteren wurde nun auch von hochschulstart.de mitgeteilt, dass es sichergestellt wird, dass alle Teilnehmer am diesjährigen TMS ihre Testergebnisse für ihre Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 noch einfügen können. Dies können Sie unter https://www.hochschulstart.de/ nachlesen.
Probleme bei der Approbation deutscher Medizinabsolventen aus Polen
In Polen haben sich für deutsche Medizinabsolventen seit letztem Jahr gravierende Probleme beim Erwerb der Approbation ergeben. An der Lösung wird noch gearbeitet.
So berichtet das deutsche Ärzteblatt in der Ausgabe 3/2020, dass Polen im April 2019 durch eine Gesetzesänderung die 13-monatige Zeit als Arzt im Praktikum (Staz) und die Medizinische Abschlussprüfung (LEK) wieder eingeführt und in den Anhang V der Berufsanerkennungsrichtlinie eingebracht hat.
Als Folge hieraus wird deutschen Medizinabsolventen, die diese wieder eingeführten Voraussetzungen nicht vorweisen können, die Erteilung der Approbation von den Landesprüfungsämtern abgelehnt, da nicht alle Bescheinigungen erbracht seien. Diesbezüglich sind die Landesprüfungsämter an die Vorgaben der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36 EG gebunden.
Das Bundesgesundheitsministerium sieht die Lösung des Konflikts als Länderaufgabe an. Die Länder haben auch bereits Kontakt mit Polen aufgenommen. Unter anderem hat sich auch die brandenburgische Gesundheitsministerin, Frau Ursula Nonnemacher, geäußert und fordert, dass Polen gegenüber der EU-Kommision und allen Mitgliedstaaten klarstellen müsse, dass weder Staz noch LEK für die uneingeschränkte Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs Voraussetzung sei.
Aktuelle Informationen zum TMS-Test 2020
TMS-Test 2020 findet voraussichtlich statt
Viele Studienbewerber, die einen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatz anstreben, haben sich in den vergangenen Wochen die Frage gestellt, ob der Test angesichts der aktuellen Corona-Krise und der aus diesem Grund bestehenden Beschränkungen überhaupt stattfindet. Diejenigen, die sich bis zum 15.01.2020 zum TMS-Test angemeldet haben, sind jüngst darüber informiert worden, dass der Test aller Voraussicht nach zum geplanten Datum stattfinden soll. Allerdings müssen die Teilnehmer damit rechnen, dass eine Aufteilung auf verschiedene Testorte stattfindet. Die TMS-Koordinationsstelle informiert die angemeldeten Teilnehmer unverzüglich über Änderungen und teilt Änderungen jeweils über den TMS-Account mit. Bitte denken Sie daher daran, Ihren TMS-Account regelmäßig zu kontrollieren, um aktuell informiert zu sein.
Unabhängig davon finden Sie den aktuellen Stand auch online unter: https://cip.dmed.uni-heidelberg.de/tms-info/tms-info/index.php?id=tms-infostartseite
Rechtspolitische Anmerkungen zu Corona und Approbationen – ein Kommentar
Autor: Rechtsanwalt Joachim Drinhaus, Sulzbach (Taunus), Frankfurt a.M., 30.03.2020 *)
Unser Gesundheitssystem sucht dringend nach Ärzten und Pflegepersonal, um die unermüdlich Aktiven in den Kliniken im Kampf gegen Corona zu unterstützen und zu entlasten. Medizinstudentinnen und -studenten werden angeleitet und dürfen helfen. Pensionierte Ärzte, die aus Altersgründen eigentlich zur Risiko-Gruppe gehören, werden zumindest beratend eingesetzt. Krankenschwestern und Krankenpfleger werden gebeten zu helfen, selbst wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen dem System den Rücken gekehrt hatten. Viele Freiwillige melden sich und zeigen, welches Potenzial besteht, lässt man Fachleute verantwortlich handeln.
Es gibt aber noch eine weitere Gruppe an Fachleuten, die helfen könnte, durchaus gut ausgebildete Mediziner, die außerhalb der EU erfolgreich studiert, dort oft schon lizensiert (approbiert) sind und meist auch Berufserfahrung gesammelt haben. Diese Berufserfahrung erwarben sie im Heimatstaat oder auch im Ausland. Gelegenheit hierzu bietet auch die vorläufige Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO). Gleichwohl sieht die deutsche Rechtslage nicht vor, dass diese Medizinerinnen und Mediziner eigenverantwortlich in den Kliniken ihren Einsatz bringen können, trotz Motivation, Kenntnissen und hoher persönlicher Belastbarkeit. Denn die vorläufige Berufserlaubnis unterstellt diese Ärztinnen und Ärzte der Aufsicht eines approbierten Arztes zum Schutz der Kranken. Mit anderen Worten: Sie sind eigentlich von Rechts wegen nicht mehr als Praktikanten, hinter denen bei der Behandlung von Patienten ein „richtiger“ Arzt stehen muss, selbst wenn sie schon umfangreiche Berufserfahrung außerhalb Deutschlands gesammelt hatten. Das hilft in der Corona-Krise nicht wirklich! Und jedem Mediziner aus einem dieser sog. Drittstaaten ist heute zu raten, sich nicht in eine Situation zu begeben, die eine verantwortliche Tätigkeit wäre, sei es im Zusammenhang mit Covid19-Patienten, sei es an Patienten, für die aktuell nicht ausreichende andere Ärzte vorhanden sind. Es droht das Strafrecht, selbst bei qualifizierter Arbeit. Stirbt aber ein solcher Patient trotzdem, stellt sich sehr schnell die Frage, wer verantwortlich dafür ist, wenn ein Arzt mit vorläufiger Berufserlaubnis ihn behandelt hat, ohne dass ein approbierter Kollege daneben stand. Rechtspolitisch ist es daher dringend notwendig, dass der Bundesgesetzgeber handelt, und die strenge Vorgabe für Ärzte aus Drittstaaten lockert, notfalls unter gewissen Bedingungen, wie z.B. den Nachweis einer Mindestzeit an Berufserfahrung nach Abschluss des Examens. Jeder Arzt, der ohne Kollegen selbst helfen darf, zählt – egal ob er an Corona-Patienten eingesetzt werden sollte oder an anderen, so dass spezialisierte Kollegen entlastet werden!
Hinzu kommt, dass die vorläufige Berufserlaubnis nur für zwei Jahre gilt. Die zuständigen Behörden sind restriktiv und gestatten zumeist keine Verlängerung. Gutachter, die im Auftrag der Behörden tätig sind, suchen jegliche eventuelle Ausbildungslücke, um die Gleichwertigkeit der Medizinausbildung mit dem deutschen System zu verneinen. Teilweise wird entgegen den europarechtlich zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht einmal dieses „Berufspraktikum“ im Sinne der Berücksichtigung lebenslangen Lernens anerkannt. Wer nach zwei Jahren keine Approbation in Deutschland von den Behörden zugesprochen erhielt, muss den Arztberuf verlassen. Alternativ bleibt nur eine Kenntnisprüfung in Deutschland, die so überlaufen ist, dass eine Wartezeit von ca. einem Jahr für einen Prüfungstermin nicht unüblich ist. Wenn dieses System so weiter praktiziert wird, gehen dem deutschen Gesundheitssystem wertvolle Ressourcen sowohl im Ausnahmezustand der Corona-Pandemie als auch für die Zukunft verloren. Daher ist rechts- und berufspolitisch zu fordern, dass der Bundesgesetzgeber § 10 Bundesärzteordnung anpasst und die vorläufige Berufserlaubnis zumindest für einen mittelfristigen Zeitraum für mehr als zwei Jahre vorsieht. Bis dahin sollten die zuständigen Behörden den Anträgen auf Verlängerung der vorläufigen Berufserlaubnis entsprechen. Denn eine Voraussetzung, die durch § 10 Abs. 3 BÄO definiert wird, könnte angesichts der Pandemie durchaus weit ausgelegt werden. Danach kann eine Verlängerung erteilt werden, wenn dieses die ärztliche Versorgung gebietet. Muss man wirklich die Frage stellen, ob die derzeitige Situation der ärztlichen Versorgung und der unbestrittene Bedarf dieses gebietet? Nach der Vorschrift muss zwar die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung in dem Teilgebiet, in dem die weitere vorläufige Berufserlaubnis erteilt wird nachgewiesen werden. Wenn dieses im Einzelfall nicht die Virologie oder Pneumologie sein sollte, könnte es ein Gebiet sein, in dem andere Ärzte entlastet werden können. Sicher ist diese rechtliche Auslegung nur eine wenn auch dringende „Notlösung“ und der Bundesgesetzgeber ist zu adäquaten Rechtsänderungen aufgerufen. Ob ablehnendes Verwaltungshandeln oder gesetzgeberisches Unterlassen vor dem Hintergrund lebensbedrohlicher Entwicklungen allerdings gerechtfertigt wäre, muss die Gesellschaft beurteilen.
*) Der Text gibt die persönliche rechtspolitische Auffassung des Autors wieder und muss nicht mit der Auffassung der für die Veröffentlichung Verantwortlichen übereinstimmen.
Praktisch-mündliche Meisterprüfung – Fallstricke für die Prüfungsbehörde
Prüfungen bieten immer wieder Anlass, ihre Durchführung chancenreich zu hinterfragen. Fehler im Prüfungsablauf können dazu führen, dass eine Bewertung nicht rechtskonform zustande kam. Dieses betrifft nicht nur die Prüfungen in Hochschulen, sondern auch andere berufsqualifizierende Prüfungen, wie Meisterprüfungen im Handwerk.
So berichtet Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus von einer landwirtschaftliche Meisterprüfung in Baden-Württemberg, deren Durchführung schließlich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigte (Urteil vom 09.10.2018). Konkret hatten wir die praktisch-mündliche Prüfung auf dem Familienbetrieb des Prüfungskandidaten und die spätere Festlegung der Note durch die Prüfungskommission als fehlerhaft moniert.
Es konnte nach Analyse des gesamten Vorgangs herausgearbeitet werden, dass die Prüfungskommission nicht in voller Anzahl ihrer Mitglieder bei der Prüfung anwesend gewesen war. Die Prüfungsbehörde hatte nämlich die Prüfungskommission sozusagen in zwei „Teams“ eingeteilt, diese „Prüfungsausschüsse“ bezeichnet und einen dieser Ausschüsse zur Prüfung geschickt. Dieses war unzulässig, weil das Bundesbildungsgesetz eine Splittung der Prüfungskommission in mehrere Prüferteams für die Abnahme mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen nicht erlaubt. Das Verwaltungsgericht beurteilte das im Anschluss an die vorgenommene praktische Prüfung geführte mündliche Prüfungsgespräch als einen Prüfungsteil, an dem nicht nur das Prüferteam als Ausschuss, sondern die gesamte Prüfungskommission hätte teilnehmen müssen. Dieses Prüfungsgespräch machte im Zeitumfang immerhin ein Drittel der Prüfungszeit aus. Da nicht die gesamte Kommission anwesend war, handelte es sich um eine fehlerhafte Besetzung.
Unsererseits bestanden auch Bedenken hinsichtlich der Notenfindung, weil die Prüfungsbehörde nicht nachweisen konnte, ob und mit welchen eigenen Erkenntnissen die gesamte Prüfungskommission nach dem Bundesbildungsgesetz die Bewertung vorgenommen hatte. Das Gericht musste dieses allerdings nicht mehr prüfen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, weil schon die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission als ein wesentlicher Verfahrensfehler gilt. Daher hob das Gericht entsprechend unserem Antrag die Bescheide über die Bewertung der Teilprüfung und damit auch die Berechnung der Note der Gesamtprüfung auf. Somit bestand eine neue Prüfungschance.
Die genaue Recherche der Bedingungen, unter denen eine praktische oder mündliche Prüfung stattgefunden hatte, kann sich also lohnen. Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus rät in diesem Zusammenhang den Prüfungskandidatinnen und –kandidaten, sich schon direkt nach der Prüfung zu notieren, wie viele Personen der Prüfungsbehörde die Prüfung abgenommen hatten, wie ihre Namen lauten und ob sie beim Prüfungsgeschehen aufmerksam waren. Sollten während der Prüfung Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission bestehen, kann man dieses mit der Bitte um Protokollierung schon zu Beginn der Prüfung monieren. Wer den Mut dazu in diesem Zeitpunkt nicht aufbringt oder erst nach der Prüfung Bedenken hat, sollte sogleich im Anschluss an die Prüfung mit noch klarer Erinnerung an alle Details ein eigenes Gedächtnisprotokoll erstellen. Dieses kann erste Grundlage für weitere Recherchen und die rechtliche Analyse des Geschehens im Rahmen der anwaltlichen Bearbeitung werden.
Sprechen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!
Prüfungsrecht und Coronavirus
Vielfach haben die Universitäten zwar den Semesterbeginn und Prüfungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie verschoben. Auf bereits laufende Prüfungsrechtsverhältnisse hat die Pandemie aber nur bedingt Auswirkungen.
Für alle Studierenden bleibt es Pflicht, sich genau zu informieren, ob und auf welchen Zeitpunkt Prüfungen verschoben werden. Denn auch Corona ändert nichts am Grundsatz, dass man – falls man nicht selbst durch (nachweisbare) Quarantäne oder eine Erkrankung prüfungsunfähig ist – die Prüfungstermine wahrnehmen muss. Eine Besonderheit sind Online-Prüfungen, die jedenfalls nicht aufgrund der Einschränkung von Versammlungen abgesagt werden müssten.
Bitte achten Sie also auf die Veröffentlichungen Ihrer Hochschule, insbesondere auch innerhalb des eigenen Intranet-Zuganges.
Ebenfalls ist für Sie folgende Situation von Bedeutung: Sollten Sie bereits erfolglos eine Prüfung abgelegt haben und haben eventuell auch schon den Bescheid über das Nichtbestehen oder auch nur das negative Bewertungsergebnis, so läuft eine Frist, innerhalb der Sie gegen die Bewertung vorgehen müssen, falls Sie Zweifel an deren Richtigkeit haben. Nach Fristablauf ist das ausgeschlossen. Uns ist aktuell keine Hochschule, kein Ministerium und auch kein Bundesland bekannt, die diese Fristen (z.B. Einspruchsfrist, Widerspruchsfrist, Klagefrist) wegen der Pandemie ausgesetzt hat.
Bitte legen Sie also angesichts der Pandemie nicht die „Hände in den Schoß“ und vertrauen Sie nicht darauf, dass man rechtliche Verpflichtungen „aussitzen“ könnte.
Deshalb ist die Rechtsverfolgung nicht anders als vor dem Auftreten von Corona. Als Rechtsanwälte sind wir Organ der Rechtspflege. Somit sind wir auch nicht von der geltenden Verpflichtung, bestimmte Läden und Einrichtungen zu schließen, betroffen. Sie können uns also wie bisher auf den üblichen Kommunikationswegen erreichen. Rechtsrat erteilen wir auch telefonisch oder per Skype. Einzelheiten und Voranmeldungen erfragen Sie bitte unter folgender Telefonnummer 069 – 37 0000 0.
Bewerbungsfrist für die Landarztquote in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt läuft
Wer zum Wintersemester 2020/2021 ein Studium im Rahmen der Landarztquote oder Nachwuchs Öffentlicher Dienst aufnehmen will, muss sich beeilen.
Die Bewerbungsfrist in den genannten 3 Bundesländern hat spätestens am 01.03.2020 begonnen und läuft am 31.03.2020 ab!
Näheres dazu auf der Internetseite von hochschulstart.de unter
www.hochschulstart.de/startseite/informieren-planen/verfahrensdetails/landarztquote
Fachkräfteeinwanderungsland Deutschland
Der Ausbildungsstandard in Deutschland ist vorbildlich und wird in anderen Ländern gelobt. Dieses gilt insbesondere auch für die Berufsausbildung und die Ausbildung von Fachkräften außerhalb des Studiums, wie z.B. die klassische handwerkliche Ausbildung oder sonstige Ausbildungen im dualen System. Der deutschen Wirtschaft fehlen tausende solcher Fachkräfte, die von Arbeitgebern dringend gesucht werden.
Wie auch hinsichtlich der Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, insbesondere solchen Staaten, die nicht der EU angehören, gilt aber auch für Fachkräfte im technischen Bereich, im Handwerk, in der Pflege, dass sie die Chance auf eine Ausübung qualifizierter Berufstätigkeit in Deutschland nur haben, wenn ihre heimatliche Ausbildung gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit wird bisher von den zuständigen Behörden der Bundesländer überprüft. Nicht jede Entscheidung entspricht dabei dem Wunsch der interessierten Fachkräfte auf Anerkennung. Auch die verschiedenen Zuständigkeiten führen dazu, dass nicht jeder Fall in jedem Bundesland gleichartig bzw. mit gleichem Ergebnis entschieden würde.
Mit der Zielrichtung, die Möglichkeit der Einwanderung von Fachkräften zum Zweck der qualifizierten Berufsausübung in Deutschland zu verbessern und auch zu vereinheitlichen, eröffnete das Bundesbildungsministerium am 17.02.2020 eine neue „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)“ in Bonn. Diese Servicestelle soll die erste und zentrale Anlaufstelle für Interessenten sein, die beabsichtigen, auf dem deutschen Arbeitsmarkt in ihrem im Heimatland erlernten Beruf tätig zu werden. Rechtsgrundlage hierfür ist das sogenannte „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“.
Es bleibt nun abzuwarten, ob innerhalb der vier Jahre, für die diese Servicestelle zunächst eingerichtet wird, es dort gelingt, die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung qualifiziert und einheitlich – und vielleicht auch wohlwollend – zu überprüfen.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus, der sich mit Gleichwertigkeitsverfahren befasst, meint, dieses werde nur gelingen, wenn die Servicestelle eine hervorragende Kommunikation mit den Interessenten zu den Anforderungen betreibt, sie service- und zielorientiert unterstützt und Wertschätzung gegenüber den im Ausland erbrachten Ausbildungsleistungen und etwaigen Berufserfahrungen entgegen bringt.
Gleichwohl dürfte erwartet werden können, dass einigen Antragstellern auch Kritik an der Quantität und Qualität ihrer Berufsausbildung entgegengebracht wird und die zentrale Anlaufstelle als Institution nicht den „automatischen Erfolg“ garantieren kann.
Die Situation ist uns aus Verfahren der Berufsanerkennung in sogenannten reglementierten Berufen mit und ohne Studium durchaus bekannt. Rechtsanwalt Joachim Drinhaus berichtet von der Erfahrung, dass ein einzelner Fachgutachter Ausbildungsquantität und Ausbildungsqualität nach fast dem gleichen Schema in mehreren Fällen infrage stelle, ohne dass die zuständige Behörde in eigener Kompetenz die fachliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller in ihrem Beruf bewerte. Andere – positive – Erfahrungen hat Rechtsanwalt Joachim Drinhaus schon in solchen Verfahren gesammelt, in denen nicht Fachgutachter über die Fähigkeiten von Antragstellern entscheiden, sondern qualifizierte und lebenserfahrene Sachbearbeiter in zuständigen Behörden. Insofern bleibt zu hoffen, dass die neue Servicestelle und ihre Kommunikationspartner in den Verwaltungen den Antragstellern ein faires und rechtssicheres Verfahren anbieten werden.
Wer von den Interessentinnen und Interessenten allerdings andere Erfahrungen machen sollte, sollte sich nicht scheuen, anwaltlichen Rat einzuholen und die gegen behördliche Entscheidungen in Deutschland immer möglichen Rechtsbehelfe einzulegen. Denn dieses führt auch dazu, dass sich Standards herausbilden, die allen Interessierten in der Zukunft mehr Anerkennungssicherheit geben, wenn sie im deutschen Arbeitsmarkt berufstätig werden wollen.
Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung!
Das Eliminieren von Prüfungsfragen mit mehreren richtigen Antwortmöglichkeiten
Besonders in medizinischen und naturwissenschaftlichen Prüfungen werden zur schnellen Wissensabfrage von den Hochschulen auch Multiple-Choice-Aufgaben (sog. Antwort-Wahl-Verfahren) genutzt, zumeist in der Variante, dass es nur eine richtige Antwort geben soll (Single-Choice). Manchmal gelingt es den Prüfern als Entwickler von Fragen allerdings nicht, diese Eindeutigkeit unter einer Auswahl von zumeist fünf Antwortmöglichkeiten herzustellen. Oft wird dieses erst dadurch deutlich, dass Prüfungskandidaten oder –kandidatinnen dieses im Anschluss an die Prüfung monieren. Manche Prüfungsordnungen sehen sogar ein entsprechendes Verfahren vor, diese Hinweise binnen weniger Tage nach der Prüfung einzureichen.
Es gibt hier – so die Beobachtung von Herrn Rechtsanwalt Joachim Drinhaus – durchaus noch eine Handhabung, dass dann nicht nur für die eigentlich als richtig angesehene Antwort, sondern auch für eine weitere ebenfalls richtige Antwort ein Punkt vergeben wird, war diese angekreuzt. Zumeist folgen die Prüfungskommissionen aber der Rechtslage und „eliminieren“ diese Frage aus der Prüfung. Wir wollen die in Details komplizierte Thematik hier nur als Erstinformation anreißen: Mit der Eliminierung von Fragen verringert sich die Anzahl der Prüfungsfragen, die Anzahl der Gesamtpunkte der Prüfung und insbesondere die absolute Bestehensgrenze (60 %). Hierfür muss ein Nachteilsausgleich für Kandidaten berechnet werden, die die eliminierte Frage(n) richtig beantwortet hatten, denn sonst wären sie benachteiligt gegenüber solchen, die eine solche Frage ohnehin ganz falsch beantwortet hatten. Dieses schreibt beispielsweise § 14 Abs. 4 Satz 2 der Ärztlichen Approbationsordnung als Grundsatz fest. Es ist anwaltliche Aufgabe, dieses zu überprüfen und nachzurechnen, wenn es auf den dadurch fehlenden Punkt ankommt. Manchmal kommt es allerdings rechnerisch nicht zu einem weiteren Punkt, weil generell gilt, dass nur ganze Punkte vergeben werden können und Dezimalstellen hinter dem Komma nicht aufgerundet werden.
Für Kandidaten, die die Arbeit als Wiederholungsprüfung schreiben, kommt dann noch hinzu, dass die Eliminierung auf die Anwendung einer weiteren Vorschrift Auswirkungen hat, zumeist bekannt als „22-%-Regelung“ oder „Gleitklausel“. Auch hier kann sich rechnerisch eine Verschiebung ergeben. Diese aber ist abhängig davon, dass ein Vergleich mit Prüfungskandidaten erfolgt, die einer sog. „Referenzgruppe“ angehören. Diese Gruppe ist in der Prüfungsordnung definiert. Von deren statistischem Ergebnis, einem Mittelwert, ausgehend wird ermittelt, ob die betroffenen Wiederholungskandidaten eine Punktezahl erreicht haben, die nicht unterhalb dieser 22 % liegt, die sog. „relative Bestehensgrenze“.
In einem Prüfungsfall aus dem Jahr 2018 an einer rheinland-pfälzischen Universität hatte Herrr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus errechnet, dass der Nachteilsausgleich trotz der von unserer Mandantschaft richtig beantworteten, jedoch eliminierten Frage nicht berechnet und damit von einer fehlerhaften Punktezahl ausgegangen worden war. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte sich sodann zusätzlich noch heraus, dass aus technischen Gründen die Ergebnisse der Referenzgruppe für die Berechnung der relativen Bestehensgrenze nicht vorhanden waren, um auch auf diesem Wege ein Ergebnis errechnen zu können. Das war ein organisatorisches Verschulden der Hochschule, das eine konkrete Kontrolle dieser Bewertung verhinderte.
So konnte die Mandantschaft aufgrund des dann doch zugrunde gelegten Nachteilsausgleichs und Vergabe des fehlenden Punktes für die eliminierte Frage ihr Studium mit bestandener Prüfung fortsetzen.
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung, dann sprechen Sie uns an!
3 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. bis 3. Fachsemester – im Wintersemester 2019/2020
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2019/2020
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. Fachsemester bis 4. Fachsemester – im Wintersemester 2019/2020
Das neue Auswahlverfahren seit dem Sommersemester 2020 und die Studienplatzklage
hochschulstart.de hat für das Sommersemester 2020 erstmals das neue Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze in den medizinischen Studiengängen durchgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2017 das bisherige Verfahren zum Teil als verfassungswidrig erklärt, so dass hier umfangreiche Änderungen erfolgen mussten.
Welche Auswirkungen hat das neue Auswahlverfahren auf die Studienplatzklage?
Im Hinblick auf die Zulässigkeit und Durchführbarkeit der Studienplatzklage ergeben sich keine Änderungen. Die Studienplatzklage ist auch mit der Änderung des Vergabeverfahrens möglich. Auch die Chancen, hierdurch einen Studienplatz zu erhalten, sind durch das neue Vergabeverfahren grundsätzlich nicht verändert.
Der Grund hierfür ist, dass sich die klassische Studienplatzklage nicht gegen die Vergabe von Studienplätzen durch hochschulstart.de richtet oder gegen die direkte Vergabe der Studienplätze durch die Universitäten im höheren Fachsemester. Die klassiche Studienplatzklage ist auf einen sogenannten außerkapazitären Studienplatz ausgerichtet. Dies sind Studienplätze, welche die Universitäten - durch beispielsweise fehlerhafte Berechnung der eigenen Kapazität - nicht als Studienplätze ausgewiesen haben und daher mehr Studierende ausbilden können, als angegeben. Es geht daher um die Ausbildungskapazität an sich und nicht die Vergabe der schon durch die Universitäten ausgewiesenen Studienplätze.
Damit kommt es für den Bereich der Studienplatzklagen auch weiterhin nicht auf die Vergabe der Studienplätze durch hochschulstart.de oder im höheren Fachsemester durch die Universitäten selbst an, sondern nach wie vor auf die korrekte Berechnung der möglichen Studienplätze.
Durch die Änderung des Vergabeverfahrens und die Abschaffung der Wartezeitquote haben insbesondere "Altwarter", das heißt Bewerber mit langer Wartezeit, keine Garantie mehr, einen Studienplatz über die Wartezeit zu erhalten. Unabhängig davon, ob diese Änderung verfassungsmäßig ist, sind Studienplatzverfahren für diese jungen Menschen oftmals nun die letzte Chance, einen Studienplatz zu erhalten.
Aber auch junge Menschen, die keinen Studienplatz erhalten, weil die Gewichtung der Abiturnoten und der zusätzlichen Eignungsnachweise, die für die Vergabe eines Studienplatzes eine Rolle spielen, nicht ausreichend sind, um einen Studienplatz zu erhalten, können weiterhin Studienplatzklagen als Weg zum Wunschstudium nutzen.
Die Studienplatzklagen sind daher nach wie vor ein adäquates Mittel, um einen Studienplatz zu erhalten!
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2019/2020
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester und 2. klinisches Fachsemester – im Wintersemester 2019/2020
Anerkennung der Berufsausbildung in der EU – Reglementierte Heilberufe
Fragt man in Physiotherapie-Praxen nach der Möglichkeit einer Therapie, um Folgen eines Unfalles oder auch typische Fehlhaltungen zu korrigieren, so ist ein kurzfristiger Beginn oft nicht möglich, obwohl es weh tut.
Wie im Bereich aller Gesundheitsberufe fehlt es auch hier nicht am Willen zu helfen, sondern an der ausreichenden Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nun könnte man annehmen, dass Hilfe aus Ländern der EU eine gute und vor allem schnelle Möglichkeit für die Praxisinhaber und –inhaberinnen wäre, die wartenden Patientinnen und Patienten nicht lange warten lassen zu müssen. Jedenfalls besteht ja durchaus Interesse von Therapeutinnen und Therapeuten aus dem Ausland, hier zu arbeiten.
Denkt man allerdings, dass dieses im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU kein Problem sein dürfte, so stehen dem doch gesetzliche Regelungen entgegen, die Hürden schaffen.
Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert, dass Heilberufe zu den sogenannten reglementierten Berufen gehören. Dabei geht es nicht nur um Ärzte und Zahnärzte. Auch Psychotherapeuten, Hebammen bzw. Entbindungspfleger, Apotheker, Ergotherapeuten, Krankenpfleger und viele weitere Berufe unterliegen nicht nur strengen Regelungen für Ausbildungen, Prüfungen und Weiterbildungen in Deutschland. Auch wer zum Beispiel eine Physiotherapie-Ausbildung in einem anderen EU-Staat abgeschlossen hat, bekommt in Deutschland nicht „automatisch“ die Zulassung. Dieses regelt ein Bundesgesetz vom 18. April 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 886) zur Umsetzung von EU-Richtlinien aus den Jahren 2005, 2012 und 2013 (RiL 2005/36/EG, VO(EU) 1024/2012, RiL 2013/55 EU).
Danach muss sich die zuständige Behörde eines Bundeslandes (Regierungspräsidium, Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen etc.) davon überzeugen, dass die Ausbildung im anderen Staat den Vorgaben entspricht, die die EU, das deutsche Umsetzungsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen. Das gilt nicht nur für die Theorie, bei der naturgemäß im Ausland beispielsweise kein deutsches, berufsbezogenes Gesundheits- und Sozialrecht gelehrt wurde. Es gilt auch für eine ausreichende Berufspraxis im erlernten Heilberuf.
Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert auf der Grundlage eines erst kürzlich erfolgreich abgeschlossenen Antragsverfahrens für die Anerkennung als Physiotherapeut/in, dass es insbesondere darauf ankomme, qualitativ gute Übersetzungen der fremdsprachlichen Ausbildungszeugnisse und Curricula zu haben, um damit den Vergleich mit dem hiesigen Standard zu vereinfachen. Die Behörden forderten dabei in aller Regel, dass diese Übersetzungen in Deutschland von einem staatlich anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Auch die Frage, ob im Ausland mit anerkennenswertem Umfang und entsprechender Qualität eine Berufspraxis bereits absolviert wurde, sei wichtig. Sie könne aber in Absprache mit der zuständigen Behörde auch im Rahmen eines Praktikums in Deutschland erworben werden. Auch das Nachholen von nicht gelehrten Fächern in entsprechenden Berufsfachschulen kann erforderlich werden. Es sei hilfreich, sich dabei anwaltlich beraten und unterstützen zu lassen. Gut sei, eine fachlich versierte und auch vertrauensvolle Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu führen, um die Anerkennung des Führens einer Berufsbezeichnung und damit das generelle Ausübungsrecht in einem reglementierten Beruf zu erreichen.
Wir sind Ihnen bei der Anerkennung Ihrer Berufsausbildung in Deutschland behilflich. Sprechen Sie uns an!
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Biochemie – Bachelor - im Wintersemester 2019/2020
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2019/2020
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 2. Klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2019/2020
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. Fachsemester – nach den Rechtsverhältnissen des WS 2016/2017
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 2. Fachsemester – nach den Rechtsverhältnissen des WS 2016/2017
Wir nehmen Bezug auf den faz.net-Artikel vom 20.09.2019, Zugang zum Studium, Karriere ohne Einser-Abi von Brigitta von Lehn. Sie finden den Artikel unter:
Der Artikel startet mit der Fragestellung: „Was sagt die Abiturnote über den späteren Berufserfolg aus?“
Dem Artikel zufolge hat eine Karriereberatungsfirma die Daten von 1000 zufällig ausgewählten Kunden ausgewertet und dabei festgestellt: Einser-Abiturienten punkten beim Selbstbewusstsein, Ehrgeiz und Leistungsorientierung. Dreier-Abiturienten liegen bei Flexibilität, Fairness, Enthusiasmus, Inklusivität und Empathie deutlich vorne. Obwohl all diese Talente oder Stärken gleichermaßen wichtig sind, belohne das Schulsystem sie aber nicht.
Der Artikel stellt kurz da, dass auch in anderen Ländern die Abschlussnote der Sekundarstufe II - analog dem deutschen Abitur - eine generelle Zulassungsvoraussetzung für ein Hochschulstudium darstellt, man aber auf weiter Eignungskriterien setzt. Er verweist dann auf die Einschätzung eines Psychologieprofessors der sich viel mit Eignungsdiagnostik beschäftigte und zu dem Ergebnis kam, dass Schulnoten zwar gute Indikatoren für den weiteren Lernerfolg also des Ausbildungs- und Lernerfolgs, für die langfristige Prognose des Berufserfolgs aber nicht so gut geeignet seien, wie die Intelligenz. Angeblich bestätige die wissenschaftliche Literatur die „überragende Bedeutung der Intelligenz für den Berufserfolg und sogar darüber hinaus gehende Aspekte des Lernerfolgs“.
Die Auswertung entsprechenden Datenmaterials durch einen schweizer Arzt ergab, dass die Note ein gutes Vorhersagekriterium für das spätere Berufsprestige sei, die Intelligenz hingegen umso besser das Einkommen prognostiziere.
Sowohl Psychologe als auch Arzt stimmen darin überein, dass der Mathematiknote am Ende der neunten Jahrgangsstufe ein zentraler Stellenwert für die Vorhersage des weiteren Ausbildungserfolgs zu kommt.
NEU Bewerbung für die medizinischen Studiengänge bei hochschulstart.de ab dem Sommersemester 2020
Erste Quote:
30 % der Studienplätze werden zukünftig in der Abiturbestenquote vergeben. Bislang waren es 20 %.
Zweite Quote:
Die Wartezeitquote gibt es nicht mehr. Neu eingeführt wird die sogenannte „Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ)“, in der es verboten ist, die Abiturnote zu berücksichtigen. Während einer Übergangsphase erhalten Bewerber mit sehr langen Wartezeiten „Gutschriften“ in dieser Quote. Die weiteren in dieser Quote gültigen Auswahlkriterien legen die Bundesländer, eventuell die Hochschulen selbst fest. Vermutlich werden Testergebnisse eine überragende Rolle spielen.
Dritte Quote:
Im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) werden wie bisher 60 % der Studienplätze vergeben. Die Abiturnote darf nicht mehr den gewichtigsten Anteil bilden. Es müssen im Studiengang Humanmedizin mindestens zwei notenunabhängige Kriterien hinzukommen. Zukünftig können sich Studienplatzbewerber parallel bei allen 38 Universitäten für Humanmedizin bewerben. Bislang war eine Bewerbung nur für sechs Universitäten möglich.
Der Prozess der Reformierung und Umsetzung der neuen Bewerbungsmodalitäten für das Sommersemester 2020 ist noch nicht abgeschlossen und auch die technische Umsetzung ist aufwendig. Dr. Oliver Herrmann, der seit dem 18.06.2018 administrativer Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) ist, verweist in einem Interview auf www.zeit.de in diesem Zusammenhang auf die Sonderseite unter hochschulstart.de (Stand 27.03.2019).
Das vollständige Interview können Sie hier lesen:
Auf die Frage von ZEIT Campus, ob man vielleicht im Auswahlverfahren der Hochschulen irgendwo auch eine Chance mit einer Drei im Abitur hat, antwortet Herr Dr. Herrmann: „Das halte ich für unwahrscheinlich……..Ich kann mir vorstellen, dass jemand mit einer 2,2 im Abi, der im Test sehr gut abschneidet und vielleicht noch einen Freiwilligendienst gemacht hat, einen Platz finden wird.“
Die Aussichten für Studienplatzbewerber für medizinische Studiengänge werden durch das neue Vergabesystem nicht besser. Teilweise scheint eine Bewerbung in der Zukunft nahezu aussichtslos.
Wir informieren Sie über die Chancen und Kosten einer Studienplatzklage. Die geänderten Bewerbungsmodalitäten haben keinen Einfluss auf die gerichtlichen Möglichkeiten einen Studienplatz zu erstreiten.
Abiturbestenquote, Wartezeit, Vorauswahl für das Auswahlverfahren der Hochschulen
Am 13.08.2019 hat hochschulstart.de die Auswahlgrenzen ins Netz gestellt. In der Abiturbestenquote war in der Humanmedizin – mit Ausnahme von Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit 1,1 – jeweils ein Abiturdurchschnitt von 1,0 erforderlich, aber nicht immer ausreichend: Die für eine unmittelbare Zulassung erforderlichen Punktzahlen schwanken zwischen 759 – MH Hannover – und 804 z.B. in Heidelberg, Heidelberg/Mannheim, Augsburg, Bonn und München. In der Zahnmedizin variiert die erforderliche Note zwischen 1,0 z.B. in Brandenburg und 1,3 – erneut in Niedersachsen, Hamburg und Berlin.
In der Wartezeitquote waren – wie in den WS 2017/2018 und 2018/2019 – 14 Wartesemester erforderlich, allerdings mussten Humanmedizin - Bewerber mit dieser Wartezeit jedenfalls einen Durchschnitt von 1,9 mitbringen, während in den Jahren zuvor noch 2,2 bzw. 2,5 ausreichten. In der Zahnmedizin hat sich die Wartezeit auf 13 Semestern erhöht, erforderlich war dann aber nur ein auf 4,0 gesunkener Notenschnitt.
Im Auswahlverfahren der Hochschulen schwanken natürlich in den medizinischen Studiengängen die erforderlichen Noten und Grenzränge. Insoweit nehmen wir Bezug auf die Tabelle von hochschulstart.de:
Änderung im Bewerbungsverfahren ab dem Sommersemester 2020 für den Studiengang Humanmedizin am Beispiel der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
1. Abiturbestenquote (30 %)
Die Vergleichbarkeit der Abiturnoten wird durch einen sog. „Länderausgleich“ erhöht.
2. Zusätzliche Eignungsquote – ZEQ (10 %)
Die Vergabe erfolgt nach Punkten. Maximal können 100 Punkte erreicht werden. Die nachstehenden Kriterien gelten von 2020 bis 2022.
a. Punkte für Wartezeit
Im Jahr 2020 werden 3 Punkte pro Semester Wartezeit für maximal 15 Semester vergeben. Somit werden maximal 45 Punkte vergeben.
Im Jahr 2021 vergibt die Universität Mainz nur noch 2 Punkte pro Semester Wartezeit, maximal 15 Semester. Somit werden maximal 30 Punkte vergeben.
Ab dem Jahr 2022 werden keine Punkte mehr für die Wartezeit vergeben.
b. Punkte für das Ergebnis des Tests für medizinische Studiengänge (TMS)
Es werden nur Ergebnisse größer 70 Punkte (Bestehensgrenze) berücksichtigt. Die Berechnung der Punkte erfolgt nach folgender Formel:
[(Testergebnis-70): (130-70)] x 45 im Jahr 2020
[(Testergebnis-70): (130-70)] x 60 im Jahr 2021
[(Testergebnis-70): (130-70)] x 90 im Jahr 2022
Im Jahr 2020 werden maximal 45, im Jahr 2021 maximal 60 und im Jahr 2022 maximal 90 Punkte vergeben.
c. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf
Die Universität Mainz vergibt 5 Punkte für von ihr benannte Ausbildungsberufe.
d. Punkte für eine Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf von mindestens 2 Jahren nach Abschluss der Berufsausbildung
Die Universität Mainz vergibt 3 Punkte für eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in von ihr benannten Gesundheitsberufen nach der Ausbildung.
e. Punkte für Preise in Wettbewerben
Die Universität Mainz vergibt 2 Punkte für von ihr benannte Preise.
3. Auswahlverfahren der Hochschulen – AdH (60 %)
Die Vergabe erfolgt nach Punkten. Maximal können 100 Punkte erreicht werden.
a. Punkte für die Note der Hochschulzugangsberechtigung
Die Vergleichbarkeit der Abiturnoten wird durch einen sog. „Länderausgleich“ erhöht.
b. Punkte für das Ergebnis des Tests für medizinische Studiengänge (TMS)
Es werden nur Ergebnisse größer 70 Punkte (Bestehensgrenze) berücksichtigt. Die Berechnung der Punkte erfolgt nach folgender Formel:
[(Testergebnis-70): (130-70)] x 45
Es werden maximal 45 Punkte vergeben.
c. Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf
Die Universität Mainz vergibt 5 Punkte für von ihr benannte Ausbildungsberufe.
d. Punkte für eine Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf von mindestens 2 Jahren nach Abschluss der Berufsausbildung
Die Universität Mainz vergibt 3 Punkte für eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in von ihr benannten Gesundheitsberufen nach der Ausbildung.
e. Punkte für Preise in Wettbewerben
Die Universität Mainz vergibt 2 Punkte für von ihr benannte Preise.
Näheres finden Sie unter:
https://www.studium.uni-mainz.de/bewerbungsverfahren-medizin-ab-sose-2020/
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Die Informationen stehen zudem unter dem expliziten Vorbehalt der abschließenden Umsetzung der bislang vorliegenden Beschlüsse und Empfehlungen in geltendes Landesrecht.