Die Kostenfrage ist ein wichtiges Thema.
Die Anwaltsvergütung ist für den Mandanten, insbesondere den Prüfling oder den Studienplatzbewerber ein „unbekanntes Land“. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher die Arten der Vergütung kurz darstellen.
Wichtig erscheinen uns zunächst Hinweise auf die bei einer telefonischen oder persönlichen Beratung entstehende so genannte Erstberatungsgebühr, mit der wir auch diese kurze Information einleiten möchten.
Bereits an dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass auch eine erste Beratung Geld kostet. Wir haben viele Jahre studiert und uns auf einigen Gebieten spezialisiert, auf denen wir jetzt tätig sind. Wir müssen uns selbst ständig weiterbilden, Literatur und Technik für unsere Arbeit vorhalten, und schließlich sind auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Sie tätig. Daher müssen wir - dies erwartet auch das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) - für Ratschläge oder Auskünfte eine Vergütung verlangen. Wir erhalten täglich E-Mails mit Fragen wie: “Was kann ich tun, um die Bestandskraft des Bescheides zu verhindern“ oder “Hat mein Widerspruch gegen die Ablehnung des Härtefallantrags Aussicht auf Erfolg“ oder schließlich “Wie soll ich mich taktisch gegenüber hochschulstart.de verhalten“.
Viele potentielle Mandanten und Fragesteller denken, dass wir solche Anfragen, die profunde Kenntnisse und Erfahrung voraussetzen, ohne jegliche Vergütung beantworten. Woher dieser Eindruck kommt, ist uns nicht erklärlich, wir wollen ihm aber bereits an dieser Stelle entgegen wirken, denn Sie erwarten ja auch eine professionelle Befassung in Ihrer Angelegenheit. Das setzt bei solchen Anfragen bereits voraus, den Sachverhalt zu erfragen und oft auch Unterlagen einzusehen, bis wir uns vom Geschehen ein Bild machen und danach die rechtlichen Folgen einschätzen können.
Wenn Sie uns anrufen oder uns eine E-Mail schicken mit dem Anliegen: “Bevor ich einen Termin vereinbare, wollte ich aber erst einmal wissen, ob die Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat“, beantworten wir Ihnen diese Frage gerne, wenn wir von Ihnen die notwendigen Informationen dazu erhalten. Aber auch die Antwort auf diese erste Frage nach den Erfolgsaussichten kostet Geld: die mit Ihnen zu vereinbarende Erstberatungsgebühr.
Wenn wir nichts anderes mit Ihnen vereinbaren, gilt für die Abrechnung unserer Leistungen Ihnen gegenüber - egal ob Erstberatung, vorgerichtliche oder gerichtliche anwaltliche Tätigkeit - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils aktuellen Fassung. Für Erstberatungsgebühren gilt ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch. Das RVG mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis ist das Ergebnis eines jahrelangen Gesetzgebungsprozesses, an dem Fachleute, Verbraucherschützer und Anwaltsverbände beteiligt waren.
In vielen Fällen bietet das RVG einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Wunsch des Mandanten, nicht übervorteilt zu werden und dem Wunsch des Anwalts nach einer dem Auf-wand angemessenen Vergütung. Der Nachteil ist, dass oft nicht mit der vom Mandanten gewünschten Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie hoch diese Gebühren am Ende sein werden, denn sie hängen von der Entwicklung und dem Umfang der Angelegenheit ab.
In den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und Prüfungsrechts ist dieser Interessenausgleich durch das RVG nicht gegeben.Wir schließen daher in der Regel in diesen Rechtsgebieten mit unseren Mandanten für Erstberatungen Gebührenvereinbarungen und für eine weitergehende anwaltliche Tätigkeit Vergütungsvereinbarungen ab.
Eine Stundenvergütung bedeutet, dass die Dauer einer anwaltlichen Tätigkeit in einen Bruchteil der vereinbarten Stundenvergütung umgerechnet wird. Sie zahlen also nicht für ein Fünf-Minuten-Telefonat mit dem Gericht eine „angefangene Stunde“, sondern eben nur den „Preis“ für den vereinbarten „Abrechnungstakt“.
m Bereich des Prüfungsrechts wird der enorme Aufwand, der z.B. durch die Überprüfung von juristischen Klausuren oder betriebswirtschaftlichen Hausarbeiten betrieben werden muss, durch die gesetzlichen Gebühren bei Weitem nicht gedeckt. Wir vereinbaren in der Regel eine Vergütung für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Prüfungsbescheid oder andere Sie belastende Bescheide, für das Einlegen von Rechtsbehelfen und meist auch für die Vertretung vor Gericht als Stundenvergütung.
In Studienplatzverfahren bieten wir auch Vergütungspauschalen an, die aufwandsbezogen vereinbart werden können.
Gebühren- bzw. Vergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarungen für Erstberatungen übersenden wir Ihnen immer vorab zur Überprüfung und Unterzeichnung, falls Sie uns beauftragen wollen.
Die Vergütungsvereinbarung für das Hochschulzulassungsrecht erhalten Sie in der Regel nach Anforderung der Informationen für einen Studienplatzprozess.
Vergütungsvereinbarungen für Prüfungssachen erhalten Sie ebenfalls vor einer Beauftragung übersandt oder wir besprechen und vereinbaren die Modalitäten am Ende einer erfolgten Erstberatung, wenn weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich wird.
Falls wir für Sie gerichtlich tätig werden sollen, gilt auch im Falle des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarungen, dass durch das sog. Gebührenunterschreitungsverbot, die nach dem RVG zu errechnenden Gebühren als Mindestvergütung gelten.
Wir klären die Vergütungsfrage mit Ihnen in Ihrem Interesse frühzeitig. Sprechen Sie uns darauf an!
1. Vertragsänderungen bei den Rechtsschutzversicherungen
a. Aktueller StandSeit dem Jahr 2011 haben sich fast alle Rechtsschutzversicherungen aus dem Angebot, Studienplatzverfahren zu versichern, zurück gezogen. Versicherungsneuabschlüsse enthalten diese Möglichkeit dann nicht mehr. Versicherer, die die Leistung noch anbieten, ermöglichen nur noch die Kostenübernahme für ein Studienplatzverfahren pro Kalenderjahr oder sogar nur innerhalb der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages. In den Jahren 2010 und 2011 haben darüber hinaus Versicherungen ihre Kunden angeschrieben und eine konkrete Zusatzvereinbarung verlangt, wonach entweder der im laufenden Vertrag vorhandene Versicherungsschutz für Studienplatzverfahren nicht mehr gelten sollte oder die Versicherung den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen würde.
b. Vorsicht bei Vertragsänderungen!Trotzdem gibt es noch viele Versicherte, die ältere Verträge mit geltenden Rechtsschutzbedingungen haben, in denen auch Studienplatzverfahren – oft ohne weitere Beschränkung – versichert sind. Wer in Zukunft das Durchführen solcher Verfahren erwartet, sollte äußerst vorsichtig mit Veränderungen des Versicherungsvertrages umgehen. Zwei Situationen könnten ausschlaggebend für diese Vorsicht sein.Es kann für Sie persönlich einen Grund geben, Ihren Versicherungsvertrag hinsichtlich einer Leistung abzuändern: Sie wollen z. B. im geschäftlichen Rechtsschutz das Arbeitsrecht umfangreicher abgesichert haben, oder Sie wollen Rechtsschutz als Mieter und Grundstückseigentümer neu gestalten. Sie heiraten und wollen den Ehepartner/die Ehepartnerin mit aufnehmen. Es mag viele Gründe geben, die Rechtsschutzversicherung anzupassen.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Versicherung, der freundliche Versicherungsvertreter oder der Versicherungsmakler Sie bitten, über eine Modernisierung Ihrer Versicherung, eine bedarfsgerechte Anpassung, höhere Versicherungssumme etc. nachzudenken. Hier geht die Initiative von der Versicherung aus. Dahinter muss nicht unbedingt stecken, dass die Versicherung ihre eigenen Risiken vermindern will. Oft bedeuten Vertragsanpassungen an neue Rechtsschutzbedingungen auch, dass mehr Leistungen versprochen werden. Wir wissen aber, dass oft Versicherungsvertreter den Gesamtumfang der Änderungen nicht kennen, insbesondere nicht die Änderungen, mit denen Leistungszusagen dann – stillschweigend – in einem modernisierten oder neuen Vertrag „verschwinden“.Unterschreiben Sie deshalb bitte keine Vertragsänderungen, deren Wirkung auf Studienplatzverfahren Sie nicht einschätzen können und vertrauen Sie bei Angeboten nicht auf dazu erfolgende Versprechungen von Versicherungsagenten!
c. Wir können helfenSollten Sie bzw. Ihre Töchter oder Söhne in absehbarer Zeit nämlich den Bedarf haben, Chancen für einen Studienplatz mithilfe von Studienplatzverfahren zu ergreifen, so raten wir Ihnen für den Fall, dass eine Rechtsschutzvertragsänderung ansteht dazu, diese - vor der Entscheidung über einen Abschluss - mit Blick auf solche Verfahren überprüfen zu lassen.Wir können für Sie anhand Ihres bestehenden Versicherungsvertrages, der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und - falls vorliegend – dem von der Versicherung übermittelten neuen Vertragsangebot feststellen, ob und in welchem Umfang Rechtsschutz für Studienplatzverfahren derzeit besteht, und welche Auswirkungen eine Vertragsänderung auf diesen Rechtsschutz hat. Auf dieser Grundlage können Sie dann entscheiden, ob zum entsprechenden Zeitpunkt eine Vertragsänderung wirklich angebracht ist oder Sie diese nicht durchführen.
Denn bei von Ihnen selbst oder von den Versicherungen erbetenen Vertragsänderungen versuchen die Rechtsschutzversicherungen die Anpassung des Vertrags auf neue Rechtsschutzbedingungen durchzuführen, was den Versicherungsnehmern meist gar nicht auffällt oder unterschwellig einen positiven Effekt unterstellt. Aber es macht einen großen Unterschied, ob Sie einen Vertrag mit z.B. ARB 2000 (mit eventuellem Einschluss der Studienplatzverfahren) haben, oder der neue (super aktuelle) Vertrag mit ARB 2011 die Studienplatzverfahren ausschließt. Wir können dieses erkennen. Fragen Sie uns.Fazit: Seien Sie mit Vertragsänderungen vorsichtig. Holen Sie anwaltlichen Rat ein. Er kann Ihnen bis zu mehreren tausend Euro Verlust ersparen - Kostenerstattungen, um die die Versicherung sich legal herummogeln könnte.