Anerkenntnis der Hochschule: keine rückwirkende Exmatrikulation
Ein Mitglied unserer Vereinigung, Rechtsanwälte gegen Numerus clausus, Herr Rechtsanwalt Joachim Schaller, Hamburg, hat folgendes erfolgreiche Verfahren geführt:
In vielen Fällen nehmen die Hochschulen rückwirkende Exmatrikulationen vor, wenn Studierende eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Die Exmatrikulation wird dabei auf das Datum der letzte Prüfungsleistung zurückdatiert, auch wenn die Bekanntgabe des Ergebnisses erst später erfolgte und danach noch mindestens einen Monat Zeit ist, um dieses mit einem Widerspruch gegebenenfalls anzugreifen.
In einem Musterverfahren, das AStA-Rechtsanwalt Joachim Schaller gegen die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg beim Verwaltungsgericht Hamburg geführt hat (2 K 2671/20) hatte die Hochschule, nachdem eine Studentin eine Prüfung im letzten Versuch am 26.01.2019 geschrieben hatte, mit Bescheid vom 04.06.2019 die Exmatrikulation zum 26.01.2019 ausgesprochen. Im Klageverfahren wurde dies nach einem gerichtlichen Hinweis nun dahingehend korrigiert, dass die Exmatrikulation erst mit Wirkung zum 08.06.2019 (Zugang des Bescheides vom 04.09.2019) erfolgte.