Praktisch-mündliche Meisterprüfung – Fallstricke für die Prüfungsbehörde

March 25, 2020

Praktisch-mündliche Meisterprüfung – Fallstricke für die Prüfungsbehörde

Prüfungen bieten immer wieder Anlass, ihre Durchführung chancenreich zu hinterfragen. Fehler im Prüfungsablauf können dazu führen, dass eine Bewertung nicht rechtskonform zustande kam. Dieses betrifft nicht nur die Prüfungen in Hochschulen, sondern auch andere berufsqualifizierende Prüfungen, wie Meisterprüfungen im Handwerk.

So berichtet Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus von einer landwirtschaftliche Meisterprüfung in Baden-Württemberg, deren Durchführung schließlich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigte (Urteil vom 09.10.2018). Konkret hatten wir die praktisch-mündliche Prüfung auf dem Familienbetrieb des Prüfungskandidaten und die spätere Festlegung der Note durch die Prüfungskommission als fehlerhaft moniert.

Es konnte nach Analyse des gesamten Vorgangs herausgearbeitet werden, dass die Prüfungskommission nicht in voller Anzahl ihrer Mitglieder bei der Prüfung anwesend gewesen war. Die Prüfungsbehörde hatte nämlich die Prüfungskommission sozusagen in zwei „Teams“ eingeteilt, diese „Prüfungsausschüsse“ bezeichnet und einen dieser Ausschüsse zur Prüfung geschickt. Dieses war unzulässig, weil das Bundesbildungsgesetz eine Splittung der Prüfungskommission in mehrere Prüferteams für die Abnahme mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen nicht erlaubt. Das Verwaltungsgericht beurteilte das im Anschluss an die vorgenommene praktische Prüfung geführte mündliche Prüfungsgespräch als einen Prüfungsteil, an dem nicht nur das Prüferteam als Ausschuss, sondern die gesamte Prüfungskommission hätte teilnehmen müssen. Dieses Prüfungsgespräch machte im Zeitumfang immerhin ein Drittel der Prüfungszeit aus. Da nicht die gesamte Kommission anwesend war, handelte es sich um eine fehlerhafte Besetzung.

Unsererseits bestanden auch Bedenken hinsichtlich der Notenfindung, weil die Prüfungsbehörde nicht nachweisen konnte, ob und mit welchen eigenen Erkenntnissen die gesamte Prüfungskommission nach dem Bundesbildungsgesetz die Bewertung vorgenommen hatte. Das Gericht musste dieses allerdings nicht mehr prüfen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, weil schon die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission als ein wesentlicher Verfahrensfehler gilt. Daher hob das Gericht entsprechend unserem Antrag die Bescheide über die Bewertung der Teilprüfung und damit auch die Berechnung der Note der Gesamtprüfung auf. Somit bestand eine neue Prüfungschance.

Die genaue Recherche der Bedingungen, unter denen eine praktische oder mündliche Prüfung stattgefunden hatte, kann sich also lohnen. Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus rät in diesem Zusammenhang den Prüfungskandidatinnen und –kandidaten, sich schon direkt nach der Prüfung zu notieren, wie viele Personen der Prüfungsbehörde die Prüfung abgenommen hatten, wie ihre Namen lauten und ob sie beim Prüfungsgeschehen aufmerksam waren. Sollten während der Prüfung Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission bestehen, kann man dieses mit der Bitte um Protokollierung schon zu Beginn der Prüfung monieren. Wer den Mut dazu in diesem Zeitpunkt nicht aufbringt oder erst nach der Prüfung Bedenken hat, sollte sogleich im Anschluss an die Prüfung mit noch klarer Erinnerung an alle Details ein eigenes Gedächtnisprotokoll erstellen. Dieses kann erste Grundlage für weitere Recherchen und die rechtliche Analyse des Geschehens im Rahmen der anwaltlichen Bearbeitung werden.

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