Prüfungsrecht und Coronavirus
Vielfach haben die Universitäten zwar den Semesterbeginn und Prüfungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie verschoben. Auf bereits laufende Prüfungsrechtsverhältnisse hat die Pandemie aber nur bedingt Auswirkungen.
Für alle Studierenden bleibt es Pflicht, sich genau zu informieren, ob und auf welchen Zeitpunkt Prüfungen verschoben werden. Denn auch Corona ändert nichts am Grundsatz, dass man – falls man nicht selbst durch (nachweisbare) Quarantäne oder eine Erkrankung prüfungsunfähig ist – die Prüfungstermine wahrnehmen muss. Eine Besonderheit sind Online-Prüfungen, die jedenfalls nicht aufgrund der Einschränkung von Versammlungen abgesagt werden müssten.
Bitte achten Sie also auf die Veröffentlichungen Ihrer Hochschule, insbesondere auch innerhalb des eigenen Intranet-Zuganges.
Ebenfalls ist für Sie folgende Situation von Bedeutung: Sollten Sie bereits erfolglos eine Prüfung abgelegt haben und haben eventuell auch schon den Bescheid über das Nichtbestehen oder auch nur das negative Bewertungsergebnis, so läuft eine Frist, innerhalb der Sie gegen die Bewertung vorgehen müssen, falls Sie Zweifel an deren Richtigkeit haben. Nach Fristablauf ist das ausgeschlossen. Uns ist aktuell keine Hochschule, kein Ministerium und auch kein Bundesland bekannt, die diese Fristen (z.B. Einspruchsfrist, Widerspruchsfrist, Klagefrist) wegen der Pandemie ausgesetzt hat.
Bitte legen Sie also angesichts der Pandemie nicht die „Hände in den Schoß“ und vertrauen Sie nicht darauf, dass man rechtliche Verpflichtungen „aussitzen“ könnte.
Deshalb ist die Rechtsverfolgung nicht anders als vor dem Auftreten von Corona. Als Rechtsanwälte sind wir Organ der Rechtspflege. Somit sind wir auch nicht von der geltenden Verpflichtung, bestimmte Läden und Einrichtungen zu schließen, betroffen. Sie können uns also wie bisher auf den üblichen Kommunikationswegen erreichen. Rechtsrat erteilen wir auch telefonisch oder per Skype. Einzelheiten und Voranmeldungen erfragen Sie bitte unter folgender Telefonnummer 069 – 37 0000 0.