STUDIENPLATZTAUSCH ABGELEHNT! WAS KANN MAN TUN?

December 7, 2020
STUDIENPLATZTAUSCH ABGELEHNT! WAS KANN MAN TUN? (TEIL 1 – FORTSETZUNG FOLGT)

Grundsätzliche Voraussetzung für einen Studienplatztausch ist, dass Sie einen Tauschpartner gefunden haben. Dieser Tauschpartner muss in der Regel mit Ihrem Studienplatz semester- und scheingleich sein. Darüber hinaus müssen beide betroffenen Hochschulen diesem Tausch zustimmen.

Was aber, wenn die Hochschule einen solchen Tausch ablehnt?

Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines Studienplatztausches besteht nicht. Aber die Hochschulen dürfen einen begehrten Studienplatztausch auch nicht grundsätzlich ablehnen.

Alle Deutschen haben das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Dazu zählt auch die Wahl der Hochschule. Dieses Recht darf jedoch eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist aber nur zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich. Dies ist beispielsweise die Funktionsfähigkeit der Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als Voraussetzung eines ordnungsmäßen Studienbetriebes.

Wenn der angestrebte Studienplatztausch den ordnungsgemäßen Studienbetrieb nicht beeinträchtigt, er also „kapazitätsneutral“ ist, dann besteht ein Anspruch auf Genehmigung des Studienplatztausches. Ob ein Tausch im Einzelfall „kapazitätsneutral“ ist, ist eine im Einzelfall sehr komplexe Prüfung.

Das Recht auf Studienplatztausch unter den oben skizzierten Umständen der Kapazitätsneutralität besteht auch dann, wenn die Hochschule einen Studienplatztausch überhaupt nicht vorsieht.

In der Praxis kommt es daher darauf an, aus welchen Gründen die Hochschule einen Tausch ablehnt. Es muss klar ersichtlich sein, dass die Hochschule ihr Ermessen ausgeübt und alle Erwägungen bezüglich der Ablehnung aufgeführt hat. Die Hochschule muss also die Wahrung ihrer eigenen Kapazitätsauslastung auf der einen Seite, mit den privaten Interessen desjenigen, der den Studienplatz tauschen möchte, gegenüberstellen. Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Struktur desHochschulbetriebes korrekt, wenn die Hochschulen Semester- und Scheingleichheit der Tauschpartner fordern, um eine Überbelegung der jeweiligen Semester zu vermeiden. Stehen weitere Gründe seitens der Hochschule nicht entgegen, so hat die Hochschule den privaten Gründen des Antragstellers/der Antragstellerin, wie zum Beispiel an eine heimatnahe Universität zu wechseln, den Vorrang zu geben und den Tausch zu genehmigen.

Zulässig kann es auf der anderen Seite sein, dass Hochschulen einen Tausch ablehnen, wenn einer der Studienplätze in einer Sonderquote (wie zum Beispiel soziale Härte, ausländische Studienbewerber oder Zweitstudienbewerber) vergeben wurde und der andere Tauschkandidat seine Zulassung aus einer der Hauptquoten erhalten hat und daher die persönlichen Voraussetzungen aufgrund der Zulassung in der Sonderquote nicht erfüllt.

Wichtig ist für Sie, dass ein Ablehnungsbescheid immer eine Begründung enthalten muss, aus denen sich die Überlegungen der Hochschulen ergeben, den Tausch abzulehnen. Hat die Hochschule die Ablehnung des Tausches nicht begründet, dürfte die Ablehnung angreifbar sein. Ob dies im Ergebnis zu einem zu genehmigenden Studienplatztausch führen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Insgesamt gesehen, besteht häufig kein Rechtsgrund für die Hochschulen, einen Studienplatztausch abzulehnen.

Es lohnt sich daher, sich an uns vor einem beabsichtigten Tausch zu melden. Dies gilt auch, wenn Sieeinen Tausch zu oder von einer Hochschule beabsichtigen, die keinen Tausch vorsieht. In jedem Fall sollten Sie eine Ablehnung juristisch prüfen lassen.

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