Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig

June 19, 2023

Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig – Update 2022/2023

von Rechtsanwalt Joachim Drinhaus

Bereits im März 2018 hatten wir die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zum Verhalten einiger Hochschulen dargestellt, die Akteneinsicht der Prüfungskandidaten in ihre eigenen Prüfungen zu vermeiden oder zu minimieren. Schon zu einem Zeitpunkt, in dem in Deutschland noch nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt, war der Europäische Gerichtshof nach europäischem Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Prüfungsbewertungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Dieses führt zu einem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die betroffenen Prüfungskandidaten.

Erst nach dieser Entscheidung vom 20.12.2017 trat am 25.05.2018 in Deutschland die genannte DSGVO in Kraft. Vermutlich haben schon viele Leser beim Arzt, beim Anwalt, in einer Autowerkstatt, bei Handwerkern und beim Abschluss von Verträgen im Internet Merkblätter zur Datenschutzgrundverordnung und ihren Rechten und Pflichten als Verbraucher unterzeichnet.

Auch nach Geltung dieser Rechtsgrundlage sind einige Hochschulen offensichtlich immer noch der Auffassung gewesen, dass sie die Einsicht in schriftliche Prüfungsleistungen und deren Bewertung zum Schutze von (wiederverwendbaren) Prüfungsaufgaben und zum Schutz der Prüfer als eigenes Interesse höher bewerten dürften, als das Interesse der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an der Kenntnis der Bewertung ihrer persönlichen Leistung. Dass diese Rechtsauffassung, wie schon in unserer seinerzeitigen Veröffentlichung dargestellt, falsch ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.11.2022, Aktenzeichen: 6 C 10.21, bestätigt. Es schließt sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs an, dass auch solche Leistungsbewertungen als personenbezogene Daten zu beurteilen sind. Sie unterliegen damit auch den Prinzipien der Datenschutzgrundverordnung. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt damit, dass jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten unter diesem Gesichtspunkt das Recht zusteht, die eigene Aufsichtsarbeit und die dazugehörigen Prüfergutachten einzusehen sowie davon auch Kopien zu erhalten.

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sollten also auf ihrem Recht bestehen, sich ausführlich mit ihrer Leistung und dem Bewertungsergebnis befassen zu können. Wir halten deshalb auch die bisherige Praxis einiger – insbesondere privater – Hochschulen, nur kurze Einsichtstermine vor Ort unter Aufsicht zu gestatten und das Fertigen von Kopien oder Fotos dieser Unterlagen zu verbieten, als von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Studien- bzw. Prüfungsordnungen mit solchen Restriktionen dürften insoweit nach der europäischen und deutschen höchstrichterlichen Rechtsauffassung rechtswidrig sein.

Sollten Sie gleichwohl solche Schwierigkeiten haben, oder gleich vermeiden wollen, stehen wir gerne zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.

Gerne können Sie ein persönliches Gespräch mit uns vereinbaren, uns anrufen oder mit uns per eMail oder via Skype in Kontakt treten.
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