Wenn eine Hochschule sich nicht an die eigenen Satzungen und Prüfungsordnungen hält
Ein Informatik-Student an einer rheinland-pfälzischen Hochschule hatte Prüfungsentscheidungen erhalten, nach deren Inhalt er die Erstprüfung und beide Wiederholungsprüfungen in einem Modul nicht bestanden haben soll. Die Hochschule stellte durch Bescheid fest, er habe seinen Prüfungsanspruch verloren und werde zum nachfolgenden Semester nicht wieder eingeschrieben.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus befasste sich eingehend mit dem Zustandekommen der Bewertungsentscheidungen der beiden noch anfechtbaren Wiederholungsprüfungen. Festzustellen war unter anderem, dass die Besetzung der Mitglieder des für die Entscheidungen zuständigen Prüfungsausschusses gemäß der Dokumentation ihrer Bestellung durch den zuständigen Fachbereichsrat nicht nachvollziehbar war. Dessen Sitzungsprotokolle waren inhaltlich so unzureichend, dass Namen von anwesenden Mitgliedern, von entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitgliedern oder von eingeladenen Gästen nicht korrekt dokumentiert waren. Selbst Unterschriften von Protokollführern und Vorsitzenden fehlten teilweise. Damit konnte der Fachbereich nicht nachweisen, dass einige Mitglieder des Prüfungsausschusses, die durch ihre Bewertungsentscheidungen das vermeintliche vorzeitige Ende dieses Studiums auslösten, überhaupt ordnungsgemäß für diese Funktion bestellt waren.
Die konkreten Prüfer hielten sich darüber hinaus nicht an die Formalien der Prüfungsordnungen. Ein Vorsitzender fungierte beispielsweise als Protokollführer, obwohl dieses die Aufgabe eines Beisitzers gewesen wäre. Ein solcher korrekt bestellter Beisitzer war aber gar nicht anwesend.
Die Leistungsbewertung selbst musste angegriffen werden, weil sie in einer schematischen Tabelle durch Verwendung von Plus- und Minuszeichen und von Kreisen erfolgte, ohne dass hieraus nachvollziehbar eine Beziehung zum üblichen Notenschema von 1 bis 5 mit Dezimalstellen hinter dem Komma geknüpft oder gar eine Note hätte berechnet werden können.
Schließlich erfolgten dokumentierte Bewertungen nur aufgrund der mündlichen Präsentation des Prüfungsthemas durch den Kandidaten. Eine Dokumentation der Bewertung der schriftlichen Leistung, die 70 % zur Note hätte beitragen müssen, erfolgte nicht – zumal es keine Prüferanmerkungen und Voten zu der mehr als 30-seitigen Arbeit gab.
Die Hochschule erkannte nach unserer Widerspruchsbegründung, dass eine solche Prüfungsorganisation nicht geeignet gewesen war, die Leistungen des Kandidaten in den beiden Prüfungen zu bewerten. Sie waren damit auch nicht geeignet ihn zu exmatrikulieren. Die Hochschule hob ihre Entscheidung insoweit auf. Unserem Mandanten stehen nun zwei neue Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er sein Studium in diesem Rahmen fortsetzen darf.